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Polizeipraktiken, die die Menschenrechte verletzen

Verhaftung an einer nicht bewilligten 1.Mai-Kundgebung 2005 in Luzern © Keystone
Verhaftung an einer nicht bewilligten 1.Mai-Kundgebung 2005 in Luzern | © Keystone

In den vergangenen Jahren hat Amnesty International verschiedene Polizeipraktiken dokumentiert, welche die Menschenrechte verletzen.

Personenkontrollen in der Öffentlichkeit und Mitnahme auf einen Dienstposten: Amnesty International hat wiederholt von erniedrigendem Verhalten und provozierenden Antworten gegenüber Personen erfahren, die in derartigen Situationen gewaltlosen Widerstand leisteten. Ein solches Verhalten kann leicht zu einer Eskalation führen, Festnahmen und Anzeigen mit strafendem Charakter provozieren oder gar zu physischer Gewalt führen.

Leibesvisitationen im öffentlichen Raum, die mit einer vollständigen Entkleidung einhergehen, kommen einer erniedrigenden Behandlung gleich und verletzten die menschliche Würde. In Genf wurden zwei Guineer auf offener Strasse einer Leibesvisitation unterzogen, weil die Polizei sie des Drogenhandels verdächtigte. ZeugInnen haben bestätigt, dass einer der beiden Betroffenen sich vollständig entkleiden musste.

Im Bericht von Amnesty International werden auch Fälle von Festnahmen ohne rechtlich begründeten Tatverdacht geschildert. Personen wurden auf den Polizeiposten mitgenommen, nur weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht hatten und die sie kontrollierenden PolizistInnen nach ihrem Namen oder nach dem Grund für die Kontrolle gefragt hatten.

Einige wurden wegen «Gewalt und Drohung gegen Beamte» und «Hinderung einer Amtshandlung» angezeigt und zum Teil auch verurteilt. Hier  wurden Anzeigen offenbar als eine «disziplinierende» Massnahme gegen renitentes Verhalten eingesetzt. Ein solcher Eingriff in die persönliche Freiheit kommt einer willkürlichen Festnahme gleich und widerspricht den Internationalen Normen.

Der Fall A.K : beim Jogging von der Polizei festgenommen

Der seit über 10 Jahren in der Schweiz lebende A.K. (seit vier Jahren mit Schweizer Lebenspartnerin) befand sich auf einer Jogging-Runde durch Zürich. Kurz vor dem Ziel, Höhe Platzspitz/Landesmuseum, telefonierte er mit seiner Freundin. Während des Gespräches hörte sie mit, wie ihr Freund von Polizisten barsch zur Ausweiskontrolle aufgefordert wurde.

Kurz darauf wurde die Verbindung unterbrochen. A.K. wurde auf den Polizeiposten Urania gebracht und dort nackt in einer Zelle eingesperrt. Es wurde Anzeige gegen ihn erstattet, weil er sich angeblich gegen die Ausweiskontrolle gewehrt habe.

Die Freundin, die noch während der rund vier Stunden dauernden Aktion die Stadtpolizei anrief, erklärte am Telefon, wo ihr Lebenspartner festgenommen worden sei, worauf die Telefonistin antwortete: «Ah, beim Affenfelsen» (ein Treffpunkt von Schwarzen). Während eines Gesprächs mit VertreterInnen der Stadtpolizei Zürich am 16. März 2005 wurde die Verwendung dieser Ortsangabe durch die Telefonistin von der Delegation von Amnesty International thematisiert.

Die PolizistInnen rechtfertigten sich damit, dass dieser Ort oft «Affenfelsen» genannt werde. Als die Lebenspartnerin später auf dem Polizeiposten eintraf, wurde ihr vorerst jede Information verweigert. A.K. soll ein Protokoll zur Unterschrift vorgelegt worden sein, das nicht seinen Aussagen entsprochen habe.

Auszug aus der Kurzversion des AI-Polizeiberichts «Schweiz - Menschenrechte gelten auch im Polizeieinsatz», erschienen im Juni 2007.

Empfehlungen von Amnesty International
  • Das Verhältnismässigkeits- und das Gesetzmässigkeitsprinzip müssen auch bei Identitätskontrollen, Leibesvisitationen oder beim Einsatz von Zwangsmassnahmen jederzeit respektiert werden.
  • Leibesvisitationen müssen in geschlossenen und geheizten Räumen durchgeführt werden.
  • Leibesvisitationen dürfen nur von gleichgeschlechtlichen Personen durchgeführt werden, um die Würde der Betroffenen so weit als möglich zu respektieren. Sie müssen unter allen Umständen in zwei Schritten vollzogen werden, d.h. entweder der Ober- oder der Unterkörper bleiben bekleidet.
  • PolizistInnen sollen in interkultureller Kommunikation und nichtdiskriminierendem Verhalten geschult werden, wenn möglich unter Beizug von VertreterInnen von ethnischen Gruppen, wie dies bereits in den Kantonen Basel-Stadt, Tessin und St. Gallen geschieht.
  • PolizistInnen sollen aufgrund von Namensschildern oder Dienstnummern jederzeit identifizierbar sein.