Amnesty International Schweiz
Startseite Themen Asyl & Migration Zahlen und Fakten Rechtliche Grundlagen
Asyl & Migration

Rechtliche Grundlagen

Kirgisische Flüchtlinge nahe der usbekischen Grenze. © UNHCR/S. Schulmann
Kirgisische Flüchtlinge nahe der usbekischen Grenze. | © UNHCR/S. Schulmann

Was auch immer der Grund ist, dass Menschen ihre Heimat oder ihren Geburtsort verlassen: Sie alle haben Menschenrechte, die ohne Unterschied etwas nach Hautfarbe, Geschlecht, nationaler oder sozialer Herkunft allen Menschen zustehen.

Eine verbindliche rechtliche Basis für die Behandlung dieser besonderen Personengruppen bieten die folgenden Konventionen noch zusätzlich:

Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihren Familien von 1990 ist eine von den Vereinten Nationen getragene Konvention, die der Verbesserung des rechtlichen Status von Migrantinnen und Migranten mit Arbeitnehmerstatus, Saison- und Gelegenheitsarbeiter sowie deren Familienangehörigen dient. Die Konvention legt fest, wie die allgemeinen Menschenrechte im Besonderen für WanderarbeiterInnen anzuwenden ist.

Flüchtlinge stehen unter dem Schutz der internationalen Flüchtlingskonvention von 1951 und dem Zusatzprotokoll von 1967. Sie bieten denjenigen Menschen Schutz, die aus ihrem Heimatland fliehen müssen oder zur Flucht gezwungen werden. Weil sie den Schutz ihres Heimats- oder Herkunftstaats nicht mehr in Anspruch nehmen können, bzw. begründete Angst davor haben, diesen in Anspruch zu nehmen, garantiert ihnen das Flüchtlingsrecht internationalen Schutz.

Da die Genfer Flüchtlingskonvention 1951, d.h. relativ kurz nach dem 2. Weltkrieg entstanden ist, begrenzt sie sich auf europäische Flüchtlinge. Erst das Zusatzprotokoll von 1967 weitete die Wirkung der Flüchtlingskonvention auf aussereuropäische Flüchtlinge aus.

Flüchtling ist nach Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eine Person, die «aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich ausserhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.»

Situation in der Schweiz

Die Schweiz hat ihre Anerkennungspraxis bis im Jahr 1981 auf die Genfer Flüchtlingskonvention abgestützt. 1981 ist dann das erste Schweizer Asylgesetz von 1979 in Kraft getreten. Dieses Gesetz wurde durch zahlreiche Revisionen zunehmend verschärft und im Jahre 1998 einer Totalrevision unterzogen. Kein Gesetz ist je so vielen Revisionen unterzogen worden wie das Asylgesetz. Seit Inkrafttreten des total revidierten Asylgesetzes ist es bereits wieder zu weiteren Revisionen gekommen.

Der in Art. 3 Asylgesetz enthaltene Flüchtlingsbergriff stellt auf Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ab. Er ist jedoch expliziter als der internationale Flüchtlingsbegriff, indem er fordert, dass eine Person «ernsthaften Nachteilen» oder begründeter Furcht vor solchen Nachteilen ausgesetzt ist. «Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken».

Anlässlich der Totalrevision von 1998 wurde der Flüchtlingsbegriff erweitert und die frauenspezifischen Fluchtgründe wurden ins Schweizer Asylgesetz aufgenommen. Leider wurde den geschlechtsspezifischen Fluchtgründen damals keine Rechnung getragen und eine entsprechende Motion wurde im Jahre 2010 abgelehnt. Selbst wenn sich die Situation in den letzten Jahren leicht verbessert hat, haben Homosexuelle, Lesben, Bisexuelle, Transsexuelle und Intersexuelle grosse Schwierigkeiten, in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt zu werden. Eine entsprechende Ausweitung des Flüchtlingsbegriffs würde zu grösserer Sensibilität beitragen.

Glaubhafte Aussagen nötig

Wer als Flüchtling anerkannt werden will, muss mindestens glaubhaft machen, dass er/sie aus einem im Asylgesetz erwähnten Grund ernsthafter Nachteilen oder begründeter Furcht vor solchen Nachteilen ausgesetzt ist. In der Praxis werden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung jedoch derart hochgeschraubt, dass von den Schutz suchenden Personen beinahe verlangt wird, den Beweis für ihre Verfolgung beizubringen, was sehr schwierig ist, weil eine Flucht in der Regel einer überstürzten Ausreise aus dem Heimatland gleich kommt und oft auch aus Sicherheitsgründen nicht ermöglicht, Beweismittel mitzunehmen.

Ob jemand als glaubwürdig eingestuft wird oder nicht, hängt weitgehend von seiner/ihrer Fähigkeit ab, seine/ihre Asylgründe widerspruchsfrei darzulegen. Diese Anforderung trägt der Tatsache nicht Rechnung, dass traumatisierte Personen oft nicht in der Lage sind, ihre Asylgründe widerspruchsfrei und vollständig wiederzugeben, weil sie gewisse Ereignisse zum eigenen Schutz verdrängen oder aus Scham nicht darüber sprechen.

Zu den Einzelheiten des Schweizer Asylverfahrens verweisen wir auf die Webseite des Bundesamts für Migration (BFM).

Seit Inkrafttreten des Asylgesetzes haben jedes Jahr einige Tausend Personen ein Asylgesuch eingereicht. Die Anzahl der jährlichen Asylgesuche situiert sich in den letzten fünf Jahren zwischen 10’000 und 20‘000. Eine Übersicht über die jährlichen Gesuchszahlen und die Hauptherkunftsländer zeigt, dass sprunghafte Zunahmen der Asylgesuche mit Kriegsereignissen in Europa zu tun haben und sich die Kriegsereignisse und Katastrophen auf anderen Kontinenten kaum auf die Gesuchszahlen in der Schweiz auswirken, da die Flüchtlinge anderer Kontinente vorwiegend in die Nachbarländer fliehen.

Dezember 2010