Humanitäres Völkerrecht
Was ist das humanitäre Völkerrecht? Wann ist es anwendbar?
Das humanitäre Völkerrecht setzt sich aus Regeln und Verträgen zusammen, welche versuchen die Auswirkungen des Krieges auf Menschen und Objekte zu mildern. Daher beinhaltet es Garantien, die einerseits die Wahl der Mittel und Methoden der Kriegsführung begrenzen und andererseits Personen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten teilnehmen, schützen.
Die Existenz eines bewaffneten Konfliktes ist eine Bedingung für die Anwendung des humanitären Völkerechtes (Unruhen oder einzelne Gewaltakte genügen nicht). Das humanitäre Völkerrecht unterscheidet zwischen internationalen und nicht internationalen (internen) bewaffneten Konflikten.
Für die Anwendung spielt der Kriegsgrund keine Rolle. Alle Konfliktparteien sind an die Bestimmungen gebunden, unabhängig davon, wer für den Kriegsausbruch verantwortlich ist oder wer den Krieg begann.
Welches sind die wichtigsten Bestimmungen des humanitären Völkerrechtes?
Das humanitäre Völkerrecht geht von der Realität des Krieges aus, d.h. dass der Feind getötet und dass zerstört werden darf. Es baut dabei aber auf zwei wichtigen Prinzipien auf:
Unterscheidungsprinizp
Die Konfliktparteien müssen immer zwischen Zivilbevölkerung und zivilen Objekten einerseits und Militär und militärischen Einrichtungen andererseits unterscheiden. Weder die Zivilbevölkerung als Ganzes noch einzelne Zivilisten dürfen angegriffen werden. Angriffe sind nur gegen militärische Ziele oder Personen erlaubt, die an den Kampfhandlungen teilnehmen.
Verhältnismässigkeit
Die militärische Führung muss Kampfmethoden und Mittel so wählen, dass unnötiges Leid und unnötige Verluste verhindert werden. Das Ziel des humanitären Völkerrechtes ist es, Zivilpersonen, Seelsorge- und Sanitätspersonal oder Personen, die nicht mehr an den Kampfhandlungen teilnehmen (Verwundete, Schiffsbrüchige, Kranke oder Kriegsgefangene) zu schützen. So haben Personen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten teilnehmen, Anspruch auf Achtung ihres Lebens und ihrer physischen und psychischen Unversehrtheit.
Personen, die ihre Waffen niedergelegt haben oder verletzt sind, dürfen nicht mehr getötet oder verletzt werden. Gefangen genommene Kombattanten und Zivilisten, die sich in der Gewalt einer feindlichen Konfliktpartei befinden, haben Anspruch auf Achtung ihres Lebens, ihrer Würde, ihrer persönlichen Rechte und ihrer politischen und religiösen und anderweitigen Überzeugungen.
Ferner verbietet das humanitäre Völkerrecht alle Mittel und Methoden der Kriegsführung, die nicht zwischen Kampfhandelnden und nicht an den Feindseligkeiten teilnehmenden Personen unterscheiden, überflüssige Verletzungen oder unnötiges Leid verursachen, der Umwelt schwere Schäden oder Langzeitschäden zufügen.
Daher umfasst das humanitäre Völkerrecht auch diverse Konventionen, welche den Gebrauch einzelner Waffen verbietent (chemische und biologische Waffen und blindmachende Laserwaffen).
Kriegsverbrechen
Als Kriegsverbrechen definiert werden: schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, wie zum Beispiel die willkürliche vorsätzliche Tötung, Folter und unmenschliche Behandlung, vorsätzliche Verursachung grosser Leiden, ernste Gefährdungschwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit, vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung, Verschleppung oder rechtswidrige Vertreibung von Bevölkerungsgruppen, die Verwendung von verbotenen Waffen oder Methoden der Kriegsführung oder die Plünderung von öffentlichem oder privatem Eigentum.
Kriegsverbrechen können im Gegensatz zu den Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Genozid nur im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt auftreten.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Zu den Verbrechen gegen die Menschlichkeit gehören Mordvorsätzliche Tötung, Ausrottung, Versklavung, Verschleppung, Gefangennahme oder Folter, wenn sie als Teil eines gross angelegten oder systematischen Angriffs gegen die zivile Bevölkerung und in Kenntnis des Angriffs eingesetzt werden. In in den Statuten der verschiedenen Strafgerichte werden diese Verbrechen nicht einheitlich definiert.
Genozid/Völkermord
Als Genozid wird die vorsätzliche und systematische Zerstörung einer rassischen, ethnischen, religiösen oder nationalen Gruppe durch Tötung, Verletzung oder Verschlechterung der Lebensbedingungen, Geburtenverhinderung oder gewaltsame Überführung von Kindern in eine andere Gruppe bezeichnet.
Infolge der Geschehnisse des Zweiten Weltkrieges hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen 1948 eine Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Genozidkonvention) verabschiedet.
Wen schützt das humanitäre Völkerrecht?
Das humanitäre Völkerrecht ist in Zeiten bewaffneter Konflikte anwendbar. Es unterscheidet dabei zwischen internationalen bewaffneten Konflikten und nicht internationalen (internen) bewaffneten Konflikten und bietet dementsprechend verschiedenen Schutz: Internationale bewaffnete Konflikte In diesen Situationen gelten die Genfer Abkommen und deren Zusatzprotokoll 1.
Das humanitäre Völkerrecht wendet sich an die Staaten, die am Konflikt teilnehmen. Es schützt Personen, die nicht oder nicht mehr am Konflikt teilnehmen, d. h. die Zivilbevölkerung (ausländische Zivilisten im Gebiet einer Konfliktpartei, einschließlich der Flüchtlinge, Zivilisten in besetzten Gebieten und gefangen genommene und internierte Zivilisten), sowie Verwundete oder Kranke der Streitkräfte zu Lande und ihr Sanitätspersonal, Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige der Seestreitkräfte und ihr Sanitätspersonal und Kriegsgefangene (gefangen genommene Mitglieder der Streitkräfte).
Nicht internationale bewaffnete Konflikte Im Falle eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts ist nur Artikel 3 der in allen vier Abkommen enthalten ist und Zusatzprotokoll II anwendbar. Wobei Zusatzprotokoll II jedoch nur unter sehr begrenzten Bedingungen anwendbar ist.
Ferner ist zu beachten, dass das humanitäre Völkerrecht sowohl für reguläre als auch nicht reguläre Streitkräfte Gültigkeit hat. Geschützte Personen sind die Zivilbevölkerung, verwundete oder kranke Kämpfende, Personen, die infolge des Konflikts ihrer Freiheit beraubt wurden sowie Sanitäts- und Seelsorgepersonal. Alle Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle auf www.humanrights.ch
Wie hat sich das humanitäre Völkerrecht entwickelt?
Der Auslöser zur Entwicklung des humanitären Völkerecht wie wir es heute kennen geht auf eine von Henri Dunant formulierte Schrift «Eine Erinnerung an Solferino» von 1862 zurück. Die Schweizer Regierung berief 1964 1864 darauf eine Diplomatische Konferenz zur Verbesserung des Loses der Verwundeten bei den im Felde stehenden Heeren an.
Die Genfer Konvention von 1864 legte das Fundament für das heutige humanitäre Völkerrecht. Nach dem Zweiten Weltkrieg, 1949, wurden die vier Genfer Konventionen angenommen, welche frühere Abkommen überarbeiteten und mit einer vierten neuen Konvention erweiterten, welche dem Schutz der Zivilpersonen gewidmet ist. Diese wurden 1977 durch zwei Zusatzprotokolle aktualisiert.
Worin besteht der Unterschied zwischen dem humanitären Völkerrecht und den menschenrechtlichen Regelungen?
Das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte ergänzen sich gegenseitig. Beide haben den Schutz des Lebens und der Menschenwürde zum Ziel.
Der Geltungsbereich der beiden Rechtssysteme ist jedoch verschieden: während das humanitäre Völkerrecht in Situationen bewaffneter Konflikte gelten, gelten die Menschenrechte in Kriegs- und Friedenszeiten. Indes erlauben gewisse Menschenrechtsverträge, Staaten in Notsituationen bestimmte Rechte zu derogieren (nicht die Staaten werden derogiert...), d.h. sie ausser Kraft zu setzen.
Da das humanitäre Völkerrecht für Notsituationen wie bewaffnete Konflikte oder Krieg geschaffen wurde, kann es natürlich nie ausser Kraft gesetzt werden.
Die Menschenrechte haben zum Ziel, die Würde jedes Menschen gegenüber der Willkür des Staates zu schützen. Es sind subjektive Rechte, die auch als angeboren, unverletzlich, unveräusserlich und von der Staatsangehörigkeit unabhängig bezeichnet werden.
Das humanitäre Völkerrecht schützt bestimmte Personengruppen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten teilnehmen. Es auferlegt allen Konfliktparteien Verpflichtungen. Das humanitäre Völkerrecht verpflichtet alle Parteien, also reguläre und irreguläre Streitkräfte, die an den Feindseligkeiten teilnehmen. Menschenrechte verpflichten in erster Linie Staaten.
Aus welchen Abkommen besteht das humanitäre Völkerrecht?
Seit dem ersten Vertrag von 1864 «zur Verbesserung des Loses der Verwundeten bei den im Felde stehenden Heeren» hat sich das humanitäre Völkerrecht weiterentwickelt , oft als Antwort auf neue Kriegsmethoden, Waffenentwicklungen und neuen Konflikttypen.
Die wichtigsten Instrumente sind die Genfer Abkommen von 1949 und deren Zusatzprotokolle von 1977. Sie sind eine Überarbeitung frühere Abkommen und wurden durch ein viertes, welches sich ausschliesslich dem Schutz der Zivilpersonen widmet, ergänzt. Ein drittes Zusatzprotokoll wurde im Dezember 2005 in Genf verabschiedet. Es hat ein neues zusätzliches Schutzzeichen (Emblem) der nationalen Hilfsgesellschaften in Form eines roten Kristalls zum Inhalt.
Die vier Genfer Abkommen sind folgendermassen aufgeteilt:
- I Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde
- II Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiff-brüchigen der Streitkräfte zur See
- III Behandlung der Kriegsgefangenen
- IV Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Die Zusatzprotokolle aktualisieren sie weiter:
- Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I)
- Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)
- Zusatzprotokoll betreffend eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Mehr zu den einzelnen Abkommen auf: www.humanrights.ch
Was ist der Unterschied zwischen ius ad bellum und ius in bello?
Das humanitäre Völkerrecht umfasst in einem weiten Sinne sowohl das ius ad bellum (Recht zum Krieg) als auch das ius in bello (Recht im Krieg). Während das ius ad bellum das Recht der Staaten Krieg zu führen regelt, regelt das ius in bello das Verhalten der Kriegsparteien während eines bewaffneten Konflikts.
Das ius in bello befasst sich mit der Realität des Konfliktes und ist unabhängig davon anwendbar, ob ein Staat Gewalt anwenden durfte oder nicht, da sein Ziel einzig ist, das durch den Krieg verursachte Leiden zu begrenzen Daher ist es wichtig, dass das ius in bello und das ius ad bellum voneinander unabhängig sind
Wer ist an die Genfer Abkommen gebunden?
Obwohl nur die Staaten Vertragspartei der Genfer Konventionen und deren Zusatzprotokolle werden können, sind alle Konfliktparteien (reguläre und irreguläre Streitkräfte) an das humanitäre Völkerrecht gebunden.
Heute haben mehr als 190 Staaten die Genfern Konventionen unterzeichnet, was einer universellen Unterzeichnung gleich kommt und rund 160 Staaten haben die Zusatzprotokolle unterzeichnet.
Wie wird das humanitäre Völkerecht umgesetzt?
Allgemein wird gesagt, dass das humanitäre Völkerecht nur im Falle eines bewaffneten Konflikts in Kraft tritt. Dies ist richtig für den grössten Teil der Regeln. Einige Regeln müssen jedoch auch in Friedenzeiten beachtet werden.
So verpflichtet das humanitäre Völkerrecht Staaten dazu, praktische und gesetzliche Massnahmen, zu ergreifen wie zum Beispiel die Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts, die Ernennung von Rechtsberatern bei den Streitkräften, den Erlass innerstaatlicher Ausführungsgesetze zur Sicherung des humanitären Völkerrechts oder das Übersetzen der Texte der Abkommen.
Neben diesen präventiven Massnahmen sind Staaten auch zu repressiven Massnahmen verpflichtet, wie zum Beispiel: die Verpflichtung nationaler Gerichte zur Ahndung schwerer als Kriegsverbrechen geltender Verletzungen, die disziplinarische und strafrechtliche Verantwortung der Vorgesetzten sowie die Pflicht der Militärbefehlshaber, Straftaten zu unterbinden, und wenn sie doch erfolgt sind, anzuzeigen.
Auch die Rechtshilfe zwischen Staaten in Strafsachen gehört zu diesem Bereich. Des weiteren sehen die Genfer Abkommen zur Wahrung der Interessen der Konfliktparteien die Ernennung einer Schutzmacht im Sinne eines neutralen Staates vor. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch seit dem zweiten Weltkrieg nicht mehr Gebrauch gemacht.
Im ersten Zusatzprotokoll ist die Internationale humanitäre Ermittlungskommission geregelt, welche u.a. schwere Verletzungen der Abkommen und des ersten Protokolls untersuchen soll. Die Kommission wurde von 68 Staaten anerkannt (Stand Mai 2006), kam aber bisher noch nicht zum Einsatz. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes IKRK hat eine Schlüsselfunktion für die Förderung und Umsetzung des humanitären Völkerrechts.

