Amnesty International Schweiz
Startseite Themen Todesstrafe Weitere Artikel zur Todesstrafe Todesstrafe im Iran

Todesstrafe im Iran

Delara Delabi - eine von vielen Jugendlichen, denen im Iran die Todesstrafe drohte  © www.myspace.com/helpdelara
Delara Delabi - eine von vielen Jugendlichen, denen im Iran die Todesstrafe drohte | © www.myspace.com/helpdelara

Staatsform: Islamische Republik
Todesstrafe: nicht abgeschafft
Einschränkungen: zur Tatzeit Jugendliche, Blinde, geistig Behinderte
Hinrichtungsmethoden: Erhängen, Enthauptung, Erschiessen durch Exekutionskommandos, Steinigung
Kapitalverbrechen: Mord, Drogendelikte, politische Vergehen, Prostitution, Ehebruch, Verstösse gegen Moral und Gotteslästerung
Internationale Verträge: Ratifikation des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (1975), Ratifikation der Uno-Kinderrechtskonvention (1994)

In Iran haben seit der Proklamation der Islamischen Republik im 1979 Tausende von Hinrichtungen stattgefunden. Amnesty International rechnet mit einer hohen Dunkelziffer. Iran untersteht der islamischen Rechtssprechung, der Scharia. Ein 12-köpfiger Wächterrat wacht als Kontrollorgan für die Konformität von Gesetzen mit dem islamischen Recht.

Zahlreiche Todesurteile werden nach Prozessen verhängt, die international anerkannten Grundsätzen für ein faires Gerichtsverfahren nicht entsprechen. Bei einem Grossteil der Opfer handelt es sich um Mörder, Drogenhändler, Drogenabhängige und bewaffnete Oppositionelle.

Politische Gefangene

Eine nicht bekannte Anzahl der Hingerichteten sind (mutmassliche) politische Gegner der Regierung, die wegen ihrer gewaltfreien Opposition oder ihrer religiösen Überzeugung vor Gericht gestellt und heimlich hingerichtet werden. Die Hinrichtung politischer Dissidenten soll offenbar politische und ethnische Gruppen wie die Kurden oder Araber einschüchtern.

In den 1980er Jahren wurden Tausende nach unzureichenden Schnellprozessen vor einem Revolutionsgericht (Todesurteile können entweder von Strafgerichten oder islamischen Revolutionsgerichten verhängt werden, die jeweils für verschiedene Kategorien von Vergehen zuständig sind) in Massenhinrichtungen exekutiert. Zumindest politische Gefangene haben offensichtlich weder das Recht auf Berufung gegen das Urteil noch Anspruch darauf, dass ihr Fall auf Verfahrensfehler überprüft wird. Allerdings ist der Oberste Gerichtshof zu einer Überprüfung verpflichtet, bevor das Todesurteil rechtskräftig werden kann. Eine Kommission für Amnestie und Begnadigung kann Strafen reduzieren und Verurteilte begnadigen.

Die Beweisführung in Kapitalprozessen, wie sie das Strafgesetzbuch vorschreibt, hängt weitgehend vom Zeugnis «rechtschaffener Männer» ab. Diese beeideten Aussagen, die vom Angeklagten nicht angefochten werden können, bilden unter Umständen die alleinige Grundlage für seine Verurteilung. Amnesty International liegen Berichte über möglicherweise durch Folter erzwungene Geständnisse politischer Gefangener vor. Der Organisation ist kein Fall bekannt, in dem ein Angeklagter, der sich wegen eines politischen Delikts vor einem Revolutionsgericht zu verantworten hatte, von einem Rechtsanwalt vertreten worden war.

Islamische Rechtssprechung

Die Gesetze Hodoud (Vergehen gegen den göttlichen Willen) und Qisas (Vergeltung) sind Teil der Scharia. Sie sieht die Todesstrafe für eine Vielzahl von Straftaten vor, darunter vorsätzlicher Mord, Vergewaltigung und Verstoss gegen die Moralvorschriften wie Ehebruch, Homosexualität, Sodomie und wiederholter Konsum alkoholischer Getränke. Die Gesetze erlauben die Verhängung der Todesstrafe auch gegen Personen, die für schuldig befunden werden «auf Erden korrupt» oder «ein Feind Gottes» zu sein. Diese interpretierbaren Begriffe können auch auf gewaltfreie politische Oppositionelle angewandt werden.

Die Vollstreckung eines wegen Mordes verhängten Todesurteils bestimmt sich nach den Regeln der Qisas. Danach kann der nächste männliche Verwandte des Mordopfers entweder eine finanzielle Entschädigung (Diya) oder die Hinrichtung des Mörders verlangen. Ein überführter Mörder kann nur mit Zustimmung des nächsten männlichen Verwandten hingerichtet werden.

Tod durch Steinigung

Die meisten Todesurteile werden durch Erschiessen oder Erhängen – häufig öffentlich – vollstreckt. Häufig ergehen sie zusammen mit anderen schweren Körperstrafen wie etwa Auspeitschungen. Für bestimmte Vergehen ist der Vollzug durch Steinigung vorgeschrieben. Im Strafgesetzbuch heisst es: «Die Steine, die bei der Steinigung verwandt werden, dürfen nicht so gross sein, dass die Person, wenn sie von einem oder zwei Steinen getroffen wird, stirbt; allerdings sollen sie nicht so klein sein, dass man sie nicht mehr als Steine bezeichnen kann.» Im 2002 sandte der Oberste Führer der Justiz den Richtern eine Anweisung zur Einstellung von Steinigungen zu Gunsten anderer Hinrichtungsformen. Doch Steinigungen sind auch weiter im Strafgesetz vorgesehen.

Jugendliche Straffällige

Als Vertragsstaat des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte hat sich der Iran verpflichtet, die Todesstrafe für strafbare Handlungen, die von Jugendlichen unter 18 Jahren begangen worden sind, nicht zu verhängen. Entsprechende Anpassungen in der nationalen Gesetzgebung sind jedoch noch ausstehend. Minderjährige Straffällige können weiter von speziellen Jugendgerichten zum Tod verurteilt und hingerichtet werden, was jährlich immer noch mehrfach geschieht.

Im Jahr 2003 wurde Iran zum wiederholten Mal von der Uno wegen Folterungen, langjährigen Haftstrafen bei Dissidenten, Strafmassnahmen wie Amputationen und öffentlichen Auspeitschungen sowie Hinrichtungen verurteilt.

März 2005,
Amnesty International Schweiz, Koordinationsgruppe Todesstrafe