Asylsuchender aus Eritrea © dpa arifoto UG Z5974
Asylsuchender aus Eritrea © dpa arifoto UG Z5974

SEM muss restriktiven Kurs stoppen Rückführungen nach Eritrea nicht möglich

Medienmitteilung 3. September 2018, Bern/Genf – Medienkontakt
Amnesty International fordert, die vorläufige Aufnahme von Eritreerinnen und Eritreern in der Schweiz nicht aufzuheben. Es gibt keine Anzeichen für eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Land – die restriktivere Politik des Staatssekretariats für Migration SEM gegenüber Asylsuchenden aus Eritrea ist deshalb verfehlt.

Das SEM veröffentlichte heute die Ergebnisse eines Pilotprojektes, in dem die vorläufige Aufnahme von 250 Eritreerinnen und Eritreern überprüft wurde. Rund 20 von ihnen (ca. 9 Prozent) verlieren ihren Aufenthaltsstatus. Bei weiteren 2800 vorläufig aufgenommenen Asylbewerbern aus Eritrea soll nun überprüft werden, ob eine Rückführung zulässig und zumutbar ist. 

«Es gibt – trotz der Annäherung an Äthiopien – nach wie vor keinerlei konkreten Anzeichen dafür, dass sich die Menschenrechtslage in Eritrea verbessert hat. Im Gegenteil: in den vergangenen Monaten wurden erneut Proteste niedergeschlagen und es kam zu Massenverhaftungen», sagt Reto Rufer, Länderverantwortlicher für Eritrea bei Amnesty International Schweiz.

Auch die offizielle Schweiz weiss dies: Im Rahmen der Beratungen des Menschenrechtsrates vom 12. März 2018 in Genf äusserte sich die Schweizer Delegation besorgt über die Menschenrechtssituation in Eritrea. Sie kritisierte insbesondere den mangelnden freien und unabhängigen Zugang zum Land, der eine wichtige Voraussetzung für überprüfbare Informationen aus Eritrea wäre.

 «Dass die vorläufige Aufnahme von Eritreerinnen und Eritreern ohne konkrete Verbesserung der Menschenrechtslage und trotz sehr unsicherer Informationslage aufgehoben wird, ist nicht nachvollziehbar», sagt Reto Rufer. «Solange die Menschenrechtslage in Eritrea derart prekär ist, werden Betroffene nicht von sich aus in ihr Heimatland zurückkehren. Zudem akzeptiert Eritrea keine zwangsweisen Rückführungen. Daher bedeutet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahmen faktisch, Hunderte von Personen in das Prekariat der Nothilfe abzudrängen und vom Arbeitsmarkt auszuschliessen.»

Selbst das Bundesverwaltungsgerichts hatte in seinen jüngsten Entscheiden zu Eritrea anerkannt, dass in Eritrea nach wie vor Menschenrechte verletzt werden und eine Überprüfung der Situation vor Ort nicht möglich ist. Zudem qualifizierte es den «Nationaldienst» ausdrücklich als verbotene Zwangsarbeit i.S. von Art. 4 EMRK. Trotzdem fällte es Urteile, wonach eine Rückkehr zulässig und zumutbar sei – selbst dann, wenn jemand davon ausgehen muss, in den «Nationaldienst» einberufen zu werden.