Die Grosse Kammer des Gerichtshofs entschied, dass die Schweizer Zivilgerichte die Rechte von Abdennacer Naït-Liman, der 1992 von tunesischen Sicherheitskräften gefoltert worden sein soll, nicht verletzt haben, indem sie sich weigerten, seine Schadensersatzklage zu prüfen. Das Urteil bestätigt einen früheren Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahr 2016.
«Das Urteil der Grossen Kammer ist eine verpasste Gelegenheit, Folteropfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, die ihnen in ihren Herkunftsländern verweigert wurde», sagte Tawanda Mutasah, Verantwortliche für International Law and Policy bei Amnesty International.
«Dieser richtungsweisende Fall hätte entscheidend dazu beitragen können, dass bestimmte Staaten gesetzlich verpflichtet werden, Folteropfern die Möglichkeit zu geben, auch ausserhalb des Landes, in dem sie misshandelt wurden, Gerechtigkeit zu suchen».
Foltervorwürfe werden nicht verfolgt
Für Folterverbrechen herrscht in Tunesien weitgehende Straflosigkeit. In den allermeisten Fällen werden glaubwürdige Klagen wegen Folter und anderer Misshandlungen durch Sicherheitskräfte nicht strafrechtlich verfolgt. In den wenigen Fällen, in denen es zu einer Verurteilung kam, waren die Strafen selten der Schwere der begangenen Straftaten angemessen.
Der Tunesier Abdennacer Naït-Liman wurde nach eigenen Angaben 1992 von tunesischen Sicherheitskräften für sechs Wochen willkürlich festgenommen und gefoltert. Damals herrschte noch das Regime des ehemaligen Präsidenten Zine El Abidine Ben Ali. Naït-Liman wurde 1995 in der Schweiz Asyl gewährt, 2007 erhielt er die Schweizer Staatsbürgerschaft.
Mutmasslicher Täter zu Besuch in der Schweiz
Im Jahr 2001 besuchte einer der mutmasslichen Täter – Tunesiens ehemaliger Innenminister – für eine medizinische Behandlung die Schweiz, und Naït-Liman reichte gegen ihn eine Strafanzeige und einen Antrag auf Schadenersatz ein. Der Innenminister verliess jedoch die Schweiz, bevor die Behörden ihn verhaftet konnten.
Am 8. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer Klage gegen den tunesischen Staat und den damaligen Innenminister auf Schadenersatz. Aufgrund der fehlenden territorialen Zuständigkeit traten weder die Genfer Erstinstanz, noch das Kantons- und Bundesgericht auf seine Beschwerde ein.
Daraufhin wandte sich Naït-Liman an den EGMR.
Unter Berufung auf das absolute Folterverbot machte er geltend, dass sein Recht auf ein faires Verfahren (EMRK, Art. 6 Abs. 1) verletzt worden sei. Die Schweizer Gerichte hätten zu Unrecht ihre Zuständigkeit verneint und seine Schadenersatzklage wegen der mutmasslich erlittenen Folter in Tunesien nicht geprüft. Amnesty International und die Internationale Juristenkommission haben sich als Drittpartei in dem Fall geäussert.
«Die Straflosigkeit bei Folterverbrechen wird mit diesem Urteil leider weiter verfestigt. Viele Folteropfer, die in Europa Schutz gefunden haben, werden weiterhin weder Gerechtigkeit noch Wiedergutmachung erfahren, obwohl ihnen dies gemäss internationalen Menschenrechtsnormen zustehen würde», sagte Tawanda Mutasah.