Staaten sind verpflichtet, Folter weltweit zu verhindern. Die Kontrolle des Handels mit Ausrüstungsgegenständen, die zu Folter und anderen Formen der Misshandlungen genutzt werden, ist eine entscheidende Massnahme auf diesem Weg. Zu diesen Gegenständen gehören ausdrücklich missbräuchliche Instrumente, die nur für Folter und andere Misshandlungen verwendet werden. Es gibt aber auch Ausrüstungen für die Strafverfolgung, die grundsätzlich einen legalen Zweck haben, aber oft missbraucht werden. Aus der Verpflichtung, Folter und andere Misshandlungen zu verbieten und zu verhindern, leitet sich auch die Pflicht ab, den Handel mit beiden diesen Kategorien von Ausrüstungsgegenständen zu regulieren. Dennoch floriert der Handel mit Folterwerkzeugen weitgehend unreguliert, was den Täter*innen einen leichten Zugang ermöglicht.
Amnesty International begrüsst deshalb, den Entscheid des Bundesrates die Empfehlung des Europarates CM/Rec (2021)2 [1] umzusetzen und sich dabei an der Anti-Folter-Verordnung der EU zu orientieren.[2] Aufgrund der besonderen Schwere der zu verhindernden Verbrechen, soll die beschlossene Regelung, die Verfügbarkeit der dafür verwendbaren Güter möglichst wirksam einschränken.
Aus Sicht von Amnesty International sind dabei folgende Aspekte hervorzuheben:
- Lückenlose Festlegung der verbotenen und kontrollierten Güter auf Basis der jeweils neusten Erkenntnisse zur Einsatzrealität;
- Ausweitung der Verbote auf die Herstellung und Finanzierung;
- Gesetzlich verankerte Überprüfung und Anpassung der Güterlisten;
- Berücksichtigung der Informationen internationaler und regionaler Menschenrechtsorganisationen bei der Überprüfung der Aktualität der Güterlisten sowie bei der Beurteilung von Anträgen;
- Dokumentation aller relevanten Geschäfte und umfangreiche Transparenz durch jährlich veröffentlichte Berichte.
Nationale Gesetze sind aber nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass keine an Folter und anderen Misshandlungen beteiligten Strafverfolgungsbehörden solche Waren aus Ländern erhalten, die keine wirksamen nationalen Handelskontrollen haben. Der im Rahmen der UN laufende Prozess zur Erarbeitung eines Abkommens über den folterfreien Handel bietet deshalb allen Staaten die Gelegenheit, verbindliche internationale Standards in diesem Bereich festzulegen.
Hier finden sie die komplette Stellungnahme von Amnesty Schweiz.
[1] Empfehlung des Europarats CM/Rec (2021)2 zu «Massnahmen gegen den Handel mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder anderer grausamer, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten» (im Folgenden: CM/Rec (2021)2)
[2] Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (im Folgenden: Verordnung (EU) 2019/125).