Mit der EMRK werden die grundlegenden Rechte der Menschen auf dem europäischen Kontinent geschützt. Die EMRK garantiert u.a. das Verbot der Folter, den Schutz des Privatlebens und das Recht auf ein faires Verfahren. Sie ist ein Vertrag zwischen Staaten, der 1953 vom Europarat geschaffen wurde.
Dieser Gerichtshof wacht über die Einhaltung der Menschenrechte, die in der EMRK festgehalten sind. Jede Person kann eine Verletzung ihrer Rechte durch ein Mitgliedsland des Europarats vor den EGMR bringen, wenn die Gerichte im Land selbst den Fall bereits beurteilt und abgewiesen haben. Die Urteile des EGMR sind verbindlich für die Mitgliedsstaaten.
Nichts. Denn die EMRK wurde nicht von der EU, sondern vom Europarat geschaffen, dem heute 46 europäische Staaten angehören. Einzig der Vatikan, Weissrussland mit dem autoritären Regime und das kriegführende Russland sind zurzeit nicht dabei.
Die Schweiz trat dem Europarat 1963 bei, konnte die EMRK aber erst 1974 ratifizieren – vorher war das wegen des fehlenden Frauenstimmrechts nicht möglich. Die EMRK hatte also von Anfang an einen positiven Einfluss auf die Schweizer Gesetzgebung. Die in der EMRK garantierten Rechte wurden 1999 in die neue Bundesverfassung integriert.
Nein. Die 46 Richter*innen des Gerichtshofs werden von den Mitgliedsstaaten des Europarats vorgeschlagen und gewählt. Die Schweizer Delegation im Europarat ist an der Wahl der Richter*innen beteiligt. Die Schweiz stellt wie alle Mitgliedsländer eine*n Richter*in am EGMR und seit 2024 auch den Generalsekretär Alt-Bundesrat Alain Berset.
Nein, die Schweiz wird im internationalen Vergleich wenig verurteilt. Die allermeisten Klagen gegen die Schweiz werden vom Gericht zurückgewiesen, weil sie schlecht begründet oder chancenlos sind. 2023 hat der EGMR 245 Klagen gegen die Schweiz abgewiesen und nur sieben Urteile gegen die Schweiz gefällt.
Im Gegenteil. Denn Souveränität bedeutet auch, dass der Staat die Grundrechte aller Menschen, die innerhalb seiner Grenzen leben, schützt. Indem die Schweiz sich zur EMRK bekennt, macht sie deutlich, dass die individuellen Rechte und Freiheiten in der Schweiz gewahrt sind.
Im Gegensatz zu vielen europäischen Staaten kennt die Schweiz nur eine sehr eingeschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit. Bundesgesetze werden in der Schweiz auch angewandt, wenn sie gegen die Verfassung verstossen; nicht hingegen, wenn sie gegen die EMRK verstossen. Die EMRK bietet also einen gewissen Schutz gegen die fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz.
Urteile des EGMR sind rechtlich bindend und die verurteilen Staaten müssen ihnen Folge leisten. Wird die Schweiz für die Verletzung eines Artikels der EMRK verurteilt, muss die Regierung mit dem Europarat über die Umsetzung des Urteils beraten. Sie ergreift daraufhin Massnahmen, wie zum Beispiel Gesetzesänderungen, um eine weitere Rechtsverletzung zu verhindern.
Die Kündigung der EMRK durch die Schweiz würde eine Schwächung der Rechte aller hier lebenden Personen und des Rechtsstaats bedeuten. Individuen könnten sich nicht mehr an eine höhere Instanz wenden, wenn sie ihre Rechte durch den Staat verletzt sehen. Zum Beispiel, falls die Verfassung durch eine Volksinitiative so geändert würde, dass dadurch Grundrechte Einzelner eingeschränkt würden.