Ausgerechnet die Schweiz als das «Vorbild der Demokratie» konnte bei ihrem Beitritt zum Europarat 1963 die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK noch nicht unterzeichnen. Sie war nämlich nicht demokratisch genug! Zwei Auflagen mussten erst erfüllt werden: Die Religionsfreiheit musste auch für Jesuiten garantiert werden und die Frauen sollten das Stimm- und Wahlrecht erhalten (was dann 1991 endlich geschah).
Seither ist die Schweiz ein aktives Mitglied des Europarates in Strassburg. Nicht nur entsendet sie sechs Mitglieder des National- und Ständerats als Vertretung. Sie ist auch das einzige Land, das zwei Richter im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stellt: Nebst der Schweizer Richterin Helen Keller noch der Zürcher Rechtsprofessor Mark Villiger für Liechtenstein.
Kein Musterknabe
Wer dazugehört, darf nicht nur über die anderen wachen, sondern wird auch selbst beurteilt. Dabei zeigt sich, dass die Schweiz nicht immer eine blütenreine Menschenrechts-Weste hat. Auch sie wurde schon wegen Verletzungen der Konvention verurteilt, und zwar 96 Mal.
Zu oft? Ja. Aber nicht etwa, weil da «fremde Richter» ungerechtfertigt die Schweiz verurteilten. Sondern weil die Schweiz 96 Mal die Rechte von Menschen verletzt hat und diese bis nach Strassburg mussten, um zu ihrem Recht zu kommen.
967 Verurteilungen in 50 Jahren. Bei insgesamt 5924 Beschwerden gegen die Schweiz seit Beitritt zur Konvention sind das gerade mal 1,6% Prozent. Damit steht die Schweiz im Vergleich gut da. Die «Spitzenreiter» Russland und Türkei wurden alleine 2013 über hundert Mal verurteilt, Deutschland wurde seit dem Beitritt doppelt so oft verurteilt wie die Schweiz.
Stärkung des Rechts
Für die Klägerinnen und Kläger war der europäische Gerichtshof die letzte Möglichkeit, um Gerechtigkeit zu erfahren. Die Urteile waren aber auch eine Bereicherung für unseren Rechtsstaat – das bekräftigt der Bundesrat im Mai 2013 in seiner Antwort auf eine Interpellation zur EMRK, in welcher er betont, dass die Konvention den Schutz der Rechte und Grundfreiheiten der Menschen gestärkt haben.
Die Verurteilungen werden in der Schweiz immer wieder mit demselben Argument kritisiert: Fremde Richter würden unser Recht auf Selbstbestimmung verletzen. Die rechtlichen Grundlagen, auf welchen die Schweizer Urteile basieren, sind jedoch nichts Fremdes: Der Grundrechtskatalog in der 1999 vom Volk angenommene neuen Bundesverfassung entspricht weitestgehend der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Keine Kündigung
Die Landesregierung äussert sich in ihrer bundesrätlichen Antwort deutlich gegen allfällige Bestrebungen, die EMRK aufzukündigen: «Für den Bundesrat kommt eine Kündigung der EMRK aus politischen und juristischen Gründen nicht infrage. Auf internationaler Ebene hätte eine Kündigung gravierende Nachteile für die politische Glaubwürdigkeit unseres Landes zur Folge. Die Kündigung würde zwingend das Ausscheiden aus dem Europarat bedingen, zu dessen menschenrechtlichen und demokratischen Grundwerten sich die Schweiz bekannt hat – wobei sie 2014 auch die 50-jährige Mitgliedschaft beim Europarat beging.»