Was ist die EMRK?
Unterwirft sich die Schweiz «fremden Richtern», wenn sie die Urteile aus Strassburg anerkennt?
Hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweiz besonders im Visier?
Betreffen die Urteile des Gerichtshofs ausschliesslich Kriminelle und Asylsuchende?
Setzt die Schweiz ihre Souveränität und Demokratie aufs Spiel, wenn sie die Urteile aus Strassburg umsetzt?
Was wären die Konsequenzen, wenn die Schweiz die EMRK kündigen würde?
Ist die Schweiz darauf angewiesen, dass der Gerichtshof die Menschenrechtssituation hierzulande überwacht?
Was ist die EMRK?
Nach den Schrecken des zweiten Weltkriegs hat der englische Premierminister Winston Churchill auf die Schaffung einer Wertegemeinschaft gepocht. Es wurde deutlich, dass Nationalsozialismus, Faschismus und Kommunismus nur möglich waren, weil Staaten ihre Interessen höher gewichtet hatten, als die Grundrechte eines jeden Einzelnen.
Deshalb wurde 1949 in Strassburg der Europarat gegründet. Er hat 1953 die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verabschiedet. Die EMRK schreibt unter anderem das Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung fest, sie garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Recht auf ein faires Verfahren.
1959 wurde in Strassburg der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geschaffen. Er wacht über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in den Mitgliedstaaten.
Heute repräsentiert der Europarat 47 Mitgliedstaaten und 800 Millionen Menschen. Die Schweiz ist seit 1963 Mitglied des Europarats und hat 1974 die EMRK ratifiziert. Sie anerkennt somit die Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Diese sind verbindlich und der Europarat kontrolliert ihre Umsetzung.
Jeder Mensch kann in Strassburg gegen einen Mitgliedstaat des Europarats klagen, wenn er/sie glaubt, dass dieser Staat seine/ihre Grundrechte verletzt hat und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die klagende Person muss selbst Opfer der Rechtsverletzung sein; alle rechtlichen Instanzen, d.h. alle Gerichte im betreffenden Staat müssen den Fall beurteilt und abgewiesen haben, einschliesslich des höchsten Gerichts (in der Schweiz ist dies das Bundesgericht, auch dieses Gericht muss einen Fall beurteilt und abgewiesen haben, damit man ihn an den EGMR ziehen kann); nachdem das höchste Gericht des betreffenden Staats sein Urteil gefällt hat, hat man sechs Monate Zeit, um beim EGMR Klage einzureichen.
Diese Voraussetzungen gelten auch für NGOs, Gruppen und Unternehmen. So kann das Recht auf Privatleben beispielsweise auch von Unternehmen eingefordert werden.
Unterwirft sich die Schweiz «fremden Richtern», wenn sie die Urteile aus Strassburg anerkennt?
Nein. Jeder Mitgliedstaat schlägt eine Richterin oder einen Richter vor. Anschliessend wählt die parlamentarische Versammlung des Europarats, die aus demokratisch gewählten VertreterInnen jedes Mitgliedstaats besteht, die RichterInnen.
Die Schweiz entsendet regelmässig eine Delegation mit sechs Mitgliedern nach Strassburg, die an der Wahl der RichterInnen teilnehmen. Ihre Auswahl erfolgt nach strikten Kriterien. Nach ihrer Wahl sind die RichterInnen unabhängig. Die Pluralität des Gerichts ist ein Garant dafür, dass jeder Fall mit der nötigen Distanz beurteilt wird.
Die aktuelle Schweizer Richterin in Strassburg heisst Helen Keller. Sie ist Rechtsprofessorin an der Universität Zürich.
Hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweiz besonders im Visier?
Nein. Der Gerichtshof in Strassburg weist 98% der Klagen ab, weil sie unvollständig oder ungültig sind, oder der Gerichtshof dem betreffenden Staat Recht gibt. Nur in 1,6% aller Schweizer Fälle kommt es zu einer Verurteilung. Dies bedeutet, dass die Schweiz über einen hohen Menschenrechtsstandard verfügt.
Die Schweiz wird hauptsächlich im Zusammenhang mit der Einhaltung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens oder des Rechts auf einen fairen Prozess verurteilt.
Betreffen die Urteile des Gerichtshofs ausschliesslich Kriminelle und Asylsuchende?
Nein. Dieses Argument wird lediglich von den GegnerInnen des Gerichtshofs angeführt, wenn es um kontrovers diskutierte Fälle geht, die in den Medien für Schlagzeilen sorgen. Ein Beispiel ist der Fall eines Nigerianers, der wegen Drogenmissbrauchs verurteilt und aus der Schweiz ausgewiesen wurde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Ausschaffung des Mannes verhindert, weil seine Familie in der Schweiz lebt. Die sorgfältige Lektüre des Urteils zeigt, dass die RichterInnen bei ihrer Entscheidung das Grundrecht auf Familienleben höher gewichtet haben, als die Anweisung zur Ausschaffung. Ein weiteres Beispiel ist ein Fall aus Genf aus dem Jahr 2013: Nachdem zwei Polizisten der Genfer Polizei einen Ausländer verhaftet hatten, kam es zu einem handgreiflichen Streit. Einer der beiden Polizisten schlug den Verhafteten mit seinem Schlagstock so stark, dass der Stock zerbrach. Der Europäische Gerichtshof verurteilte die Schweiz daraufhin wegen «unmenschlicher und erniedrigender Behandlung» und stellte fest, dass die Gewaltanwendung seitens der Polizisten in diesem Fall unverhältnismässig war.
In der Mehrheit der Fälle bestätigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch das Urteil des Bundesgerichts. So hat der Gerichtshof beispielsweise entschieden, dass es verhältnismässig war, einem gefährlichen Schwerverbrecher, der wegen Geiselnahme verurteilt war, bei der Verhaftung neben Handschellen auch einen Sack über den Kopf zu stülpen.
Ein weiterer Fall, der von den Medien aufgegriffen wurde, ist der Fall «M. Moor» aus Zürich. er hatte in den 70er Jahren in einer Maschinenfabrik gearbeitet und dabei Asbestpartikel eingeatmet. 2004 wurde bei ihm Krebs diagnostiziert. Ein Jahr später erlag Moor seiner Krankheit. Davor hatte er vergeblich versucht, seinen Arbeitgeber und seine Versicherung zu verklagen, weil sie ihrer Pflicht des Arbeitnehmerschutzes nicht nachgekommen sind. Die gesundheitlichen Risiken von Asbest waren damals bereits bekannt. Die Schweizer Gerichte entschieden, dass eine Klage nicht mehr möglich sei, weil der Fall verjährt ist. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Moor vorher nichts von seiner Krankheit wusste. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte besagte entschied hingegen, dass die Klagefristen in einem solchen Fall dann beginnen, wenn eine Krankheit diagnostiziert wird. Dieses Urteil hat für alle Asbestopfer eine grosse Signalwirkung.
Der Gerichtshof in Strassburg fällt jedoch auch in «klassischen» Fällen Urteile: beispielsweise im Zusammenhang mit dem Recht von Schweizer Ehefrauen, ihren Familiennamen zu behalten. Mit Verweis auf Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dieses Recht bereits 20 Jahre vor dem Schweizerischen Parlament bestätigt. Strassburg hat auch mehrfach das Recht auf ein faires Verfahren gestärkt. Der Gerichtshof ist namentlich gegen administrative Verzögerungen sowie Zwangsarbeit bei Kindern oder deren zwangsweise Einweisung in Anstalten, beides war bis Mitte der Siebzigerjahre noch üblich, vorgegangen.
Setzt die Schweiz ihre Souveränität und Demokratie aufs Spiel, wenn sie die Urteile aus Strassburg umsetzt?
Nein. Souveränität bedeutet nicht, dass Menschenrechte verletzt werden dürfen, wenn sich eine Mehrheit dafür ausspricht. Auch Hitler wurde demokratisch an die Macht gewählt. Genau deshalb hat sich im internationalen Recht eine neue Definition von Souveränität durchgesetzt: Souveränität beinhaltet eine Verpflichtung für den Staat, die Grundrechte der BewohnerInnen seines Landes zu schützen. Auf diese Weise wurden die Rechte der SchweizerInnen und der EinwohnerInnen der Schweiz im Allgemeinen gestärkt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gibt den BewohnerInnen der Schweiz nicht nur die Möglichkeit, sich an ein unabhängiges Gericht zu wenden, wenn ihre Grundrechte verletzt werden. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs stärkt auch die Schweizer Justiz.
Was wären die Konsequenzen, wenn die Schweiz die EMRK kündigen würde?
Die Schweiz hat kein Verfassungsgericht. Bei einer Kündigung des EMRK würde der Schutz der Grundrechte sowie die Rechtstaatlichkeit empfindlich geschwächt. Die Menschen wären staatlicher Willkür schutzlos ausgeliefert. Ausserdem wäre die Schweiz, abgesehen von Weissrussland, wo noch immer die Todesstrafe angewendet wird, und dem Vatikan, das einzige Land auf dem europäischen Kontinent, das die EMRK nicht anerkennt.
Eine Kündigung der EMRK durch die Schweiz - einem Land, das sich gerne auf seine humanitäre Tradition beruft - würde anderen Ländern Tür und Tor öffnen, Urteile des EGMR nicht mehr oder nur nach eigenem Gutdünken anzuerkennen.
Ist die Schweiz darauf angewiesen, dass der Gerichtshof die Menschenrechtssituation hierzulande überwacht?
Ja. Auch wenn die Schweiz grundsätzlich ein gutes System zum Schutze der Menschenrechte aufweist, ist sie vor Menschenrechtsverletzungen nicht gefeit. Aufgrund der direkten Demokratie besteht ausserdem das Risiko, dass mittels einer Volksinitiative grundlegende Rechte, die in der Verfassung verankert sind, ausser Kraft gesetzt werden.
Da die Schweiz über kein Verfassungsgericht verfügt, stützt sie sich auf die Urteile aus Strassburg, um den Schutz der Menschenrechte in ihrer Verfassung und ihrer Rechtsordnung weiterzuentwickeln. Im Zuge der Verfassungsreform von 1999 wurde der Grundrechtskatalog von 15 auf 34 Artikel erweitert. Der neue Artikel 29 ist dabei direkt von der EMRK inspiriert und gibt dem Schutz der Privatsphäre mehr Gewicht. Auch das Schweizerische Strafgesetz wurde aufgrund der Urteile des Gerichtshofs angepasst. Ein Beispiel hierfür: Die Schweiz hatte verlangt, dass die Nachkommen eines Steuerhinterziehers nicht nur die geschuldeten Steuern, sondern auch eine Busse bezahlen müssen. Strassburg hat dieses Urteil jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Nachkommen nicht für Taten bestraft werden können, die sie nicht begangen haben. Dieses Urteil hat das Schweizerische Recht verändert.