Asylrecht Schweiz
Das Diskretionserfordernis für LGBTI* Personen im Asylverfahren
Die sexuelle Orientierung wie auch die Geschlechtsidentität sind fundamentale Aspekte der Identität eines Menschen. Von einer asylsuchenden LGBTI* Person kann nicht verlangt werden, dass sich im Herkunftsland ein Leben lang «diskret verhalten» muss, um eine (Straf-)Verfolgung zu vermeiden. Das sogenannte Diskretionserfordernis für LGBTI* Personen darf kein legitimes Argument mehr sein, um ein Asylgesuch abzuweisen – und doch wird es von den Behörden zum Teil noch angewendet.