Die Revision wurde 1999 von Bundesrätin Metzler gestartet und im Mai 2004 zum ersten Mal behandelt. Im Sommer 2004 reichte Justizminister Blocher weitere Anträge zur Verschärfung des Gesetzes ein.
Diese Verschärfungen wurden in der Frühjahrssession 2005 vom Ständerat im Wesentlichen übernommen. Einige Verschärfungen gingen sogar noch über die Vorschläge des Bundesrates hinaus. Der Nationalrat stimmte im September 2005 praktisch allen Verschärfungsvorschlägen zu. Nur der verfassungswidrige Nothilfestopp blieb chancenlos. In den Schlussabstimmungen am 16. Dezember 2005 beschloss das schweizerische Parlament eine Teilrevision des Asylgesetzes sowie den Ersatz des ANAG (bisheriges Ausländergesetz) durch das neue Ausländergesetz (AuG).
Gegen beide Gesetze haben Amnesty und zahlreiche andere Organisationen und Parteien (SPS, Grüne) erfolgreich das Referendum ergriffen. Am 24. September 2006 haben die Schweizer StimmbürgerInnen die neuen Asyl- und Ausländergesetze jedoch deutlich angenommen.
Verstoss gegen fundamentale Menschenrechte
Für Amnesty International sind das revidierte Asylgesetz und das neue Ausländergesetz nicht vereinbar mit fundamentalen Menschenrechten. Einige Verschärfungen verletzen die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention und gefährden das Recht auf Asyl. Am revidierten Asylgesetz und am neuen Ausländergesetz kritisiert Amnesty International insbesondere die folgenden Verschärfungen.
1. Nichteintreten auf Asylgesuche bei Papierlosigkeit (AsylG)
Der Nichteintretensgrund der Papierlosigkeit wurde verschärft. Auf Asylgesuche wird nicht mehr eingetreten, wenn nicht innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt werden oder deren Fehlen glaubhaft gemacht werden kann. Dokumente wie Fahrausweise oder Geburtsurkunden reichen für die Einleitung eines Asylverfahrens nicht mehr aus. Nur wenn die Flüchtlingseigenschaft bereits bei der Anhörung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, müssen Asylgesuche von Papierlosen trotzdem geprüft werden. Bisher reichten «Hinweise auf Verfolgung» aus, damit das Asylgesuch trotz Papierlosigkeit geprüft werden musste.
- Verletzung der Genfer Flüchtlingskonvention: Das Asylgesetz soll den Schutz vor Verfolgung sicherstellen. Mit der Verschärfung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit kann das Gesetz dieser Kernaufgabe nicht mehr gerecht werden. Wenn tatsächlich Verfolgte ihre Identität nur mit einem Pass oder einer Identitätskarte belegen können und keinen Zugang zum Asylverfahren mehr erhalten, wird die Flüchtlingskonvention verletzt. Zu diesem Schluss kommt auch der international anerkannte Völkerrechts- und Asylspezialist Prof. Walter Kälin in einem Gutachten. Er betrachtet die verschärfte Bestimmung als «völkerrechtswidrig» und «verfassungsrechtlich klar unverhältnismässig». Die Bekämpfung eines möglichen Missbrauchs werde über den Schutz von Verfolgten gestellt. Auch das UNHCR und der Kommissar für Menschenrechte des Europarates kritisieren die Verschärfung der Papierlosenbestimmung im schweizerischen Asylgesetz.
- Vierzig Prozent der Weltbevölkerung hat keine Papiere: Die verschärfte Papierlosenbestimmung enthält die Vermutung, dass nicht Flüchtling sein kann, wer keine Identitäts- oder Reisepapiere hat. Nach Angaben der UNESCO besitzen mehr als 40 Prozent der Weltbevölkerung keine Identitätspapiere. Gerade tatsächlich verfolgte Personen, Angehörige von Minderheiten und Personen aus Bürgerkriegsgebieten haben oft keine Möglichkeit, sich vor der Flucht Identitäts- oder Reisepapiere zu besorgen. Laut Statistik des Bundesamtes für Migration gaben von den im Jahr 2004 anerkannten Flüchtlingen 69 Prozent Papiere ab. Darin sind allerdings auch Führerausweise und andere Dokumente erfasst, die mit der neuen Bestimmung nicht mehr genügen. Der Schweizer Sektion von Amnesty International sind diverse Fälle bekannt, in denen Personen ohne Identitätspapiere in der Schweiz ein Asylgesuch stellten und als Flüchtlinge anerkannt wurden.
- Bestimmung widerspricht der Praxis der Behörden: In der Praxis werden Asylgesuche von den Schweizer Behörden oft gerade dann abgelehnt, wenn die Betroffenen ohne Probleme von den heimatlichen Behörden Identitätspapiere erhalten. Das ehemalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration BFM) lehnte das Asylgesuch des Burmesen Stanley Van Tha wegen mangelnder Glaubwürdigkeit ab, da der Asylsuchende über Papiere verfüge und legal ausgereist sei. Stanley Van Tha wurde nach seiner Ausschaffung aus der Schweiz direkt den burmesischen Behörden übergeben. Er wurde sofort verhaftet und zu 19 Jahren Gefängnisverurteilt: sieben Jahre wegen politischer Aktivitäten, fünf Jahre wegen illegaler Ausreise und weitere sieben Jahre, weil er im Ausland um Asyl nachgesucht hatte.
- Verschärfung nützt nicht gegen Missbrauch: Die BefürworterInnen der Verschärfung erwarten mit dieser Massnahme eine verbesserte Bekämpfung von Missbräuchen. Es ist eine Tatsache, dass die Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden oft verzögert wird, weil keine Reisepapiere vorhanden sind. Mit noch mehr Nichteintretensentscheiden wird das Vollzugsproblem aber nicht gelöst. Wer einzig den Vollzug seiner Wegweisung verhindern will, dem kann egal sein, ob ein Nichteintretens- oder ein negativer Entscheid gefällt wird. Die Papierlosenbestimmung ist wenig wirksam, weil ja gerade missbräuchliche Gesuche auch in einem ordentlichen Verfahren keine Chance haben.
2. Ausdehnung des Sozialhilfestopps (AsylG)
Das revidierte Asylgesetz sieht eine Ausdehnung des Sozialhilfestopps auf alle abgewiesenen Asylsuchenden vor. Bereits seit April 2004 erhalten Asylsuchende mit einem Nichteintretensentscheid statt Sozialhilfe nur noch eine Nothilfe. Künftig sollen alle Asylsuchenden mit einem negativen Asylentscheid von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden können, selbst wenn sie die Unmöglichkeit der Ausreise nicht selbst verschulden (z.B. wenn kein Rücknahmeabkommen mit dem Herkunftsland besteht). Auch besonders Verletzliche wie Familien mit kleinen Kindern, Schwangere, unbegleitete Minderjährige, kranke oder ältere Menschen können zukünftig von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.
Der Sozialhilfestopp gilt auch bei legalem Aufenthalt im ausserordentlichen Verfahren, also wenn Betroffene zum Beispiel aufgrund einer Änderung der Situation im Heimatland wieder ins Asylverfahren aufgenommen werden und einen neuen Entscheid in der Schweiz abwarten dürfen. Der Ausschluss gilt rückwirkend auch für Asylsuchende, die noch unter dem bisher geltenden Asylrecht ein Gesuch gestellt haben oder abgelehnt wurden.
- Die Massnahme ist wirkungslos: Erste Erfahrungen mit den Auswirkungen des Sozialhilfestopps bei Nichteintretensentscheiden haben gezeigt, dass diese Massnahme wirkungslos ist. Weder veranlasst sie die Asylsuchenden zur Ausreise, noch führt sie zu Kosteneinsparungen. Die Ausdehnung des Sozialhilfestopps auf alle abgewiesenen Asylsuchenden fördert die Rückkehr dieser Personen nicht. Ausserdem werden mit dieser Massnahme Kosten vom Bund auf Kantone, Städte und Private verlagert.
- Kein Schutz für besonders Verletzliche wie Kinder und Familien: Mit dem Sozialhilfestopp können auch besonders Verletzliche, wie Familien mit kleinen Kindern, Schwangere, unbegleitete Kinder, kranke oder ältere Menschen, auf die Strasse gestellt werden. Dadurch kann die Kinderrechtskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt werden.
- Verelendung und Illegalisierung werden gefördert: Der Sozialhilfestopp führt dazu, dass viele Betroffene in die Verelendung und Illegalität gedrängt werden. Erfahrungen mit dem Sozialhilfestopp bei Nichteintretensentscheiden zeigen, dass Schwarzarbeit und Obdachlosigkeit Folgen des Sozialhilfestopps sein können. Vor allem Städte befürchten eine Zunahme der Kosten und der Kriminalität als Folge eines Sozialhilfestopps für alle abgewiesenen Asylsuchenden. Wenn abgewiesene Asylsuchende auf die Strasse und in die Illegalität gedrängt werden, kann dies in der Bevölkerung Vorurteile und fremdenfeindliche Haltungen verstärken.
- Die legale Ausreise wird unmöglich gemacht: Für viele Asylsuchende mit einem negativen Entscheid ist die legale Ausreise aus der Schweiz nicht sofort möglich, weil sie unverschuldet über keine gültigen Reisepapiere verfügen. Eine illegale Ausreise in ein anderes europäisches Land kann nicht befürwortet werden und bringt der Schweiz nichts. Denn die Schweiz kann aufgrund von Rückübernahmeabkommen dazu gezwungen werden, Asylsuchende zurückzunehmen. Oft müssen Personen, die ausreisen wollen, ohne eigenes Verschulden monatelang auf ihre Papiere warten. Es kann nicht sein, dass diese Menschen bestraft werden, indem sie vom Sozialhilfesystem ausgeschlossen werden.