Grundlagen
Amnesty International setzt sich weltweit für die Wahrung des Asylrechtes und die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ein. Grundlage der Asyl- und Flüchtlingsarbeit der Schweizer Sektion von AI ist das Non-Refoulement-Prinzip, wie es in Artikel 33 Absatz 1 der GFK festgehalten ist.
Dieser Grundsatz verbietet die Ausweisung von Flüchtlingen in ihr Heimatland, wenn sie dort aufgrund ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung in Gefahr sind. Das Non-Refoulement-Prinzip gilt auch für all die Personen, die geltend machen, Flüchtlinge zu sein, solange nicht festgestellt worden ist, dass es sich nicht um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt.
a) Politische Arbeit / Lobbying
Für ein menschenwürdiges Asylgesetz: AI Schweiz engagiert sich für ein Schweizerisches Asylgesetz, das die Bestimmungen der Genfer Konvention beachtet und die Menschenrechte wahrt.
Mit der im Jahr 2006 angenommenen Asylgesetzrevision sind zahlreiche Verschärfungen einhergegangen. AI setzt sich dafür ein, dass keine Personen aufgrund der neuen Bestimmungen fälschlicherweise zurückgeschickt werden. » Überblick über die Verschärfungen
b) Einzelfallarbeit
Die Schweizer Sektion von AI engagiert sich für Asylsuchende, die auf ihren Asylantrag bei einer ersten Instanz einen negativen Entscheid erhalten haben, obwohl aufgrund ihres Dossiers davon ausgegangen werden muss, dass ihr Leben bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat oder in ein Drittland in Gefahr ist. In diesen Fällen hat die Schweizer Sektion von AI drei Möglichkeiten zur Intervention.
Individuelle Stellungnahmen: AI Schweiz interveniert in Einzelfällen, die über Rechtsberatungsstellen, RechtsanwältInnen oder AI-Mitglieder an die Organisation gelangen und bei denen die Gefahr besteht, dass das Non-Refoulement-Prinzip verletzt wird. AI Schweiz nimmt nur dann Stellung, wenn sie über Informationen und Argumente verfügt, die sich auf die konkrete Situation der betroffenen Person beziehen. Diese Informationen erhält AI durch das internationale Sekretariat und ihre Länderexpertinnen und –experten. Die individuellen Stellungnahmen sind in folgende Kapitel unterteilt:
- Allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsland
- Situation der religiösen Minderheit, politischen Gruppierung, ethnischen Minderheit usw., welcher die betroffene Person angehört
- Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Aussagen der betroffenen Person
- Risikobeurteilung
- Schlussfolgerung
Diese Interventionen erfolgen in der Regel erst im Beschwerdeverfahren, wenn ein erstes Asylgesuch bereits abgelehnt wurde. Sie sollen als Unterstützung für ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch dienen.
Ländergutachten: AI Schweiz verfasst regelmässig Gutachten zur Menschenrechtssituation in Herkunftsländern von Asylsuchenden. Diese Ländergutachten informieren über die allgemeine Situation im Herkunftsland und weisen auf die Risiken hin, die mit einer Rückkehr verbunden sind. Sie gehen jedoch nicht auf die individuelle Situation der Betroffenen ein. Ländergutachten können von Rechtsvertretern und -vertreterinnen für ihre Beschwerden verwendet werden.
Psychologische Gutachten: In glaubwürdigen Fällen von sexueller Gewalt gibt AI Schweiz psychologische Gutachten zugunsten der Opfer in Auftrag. Sie ermöglichen den Opfern bei definitiv abgeschlossenen Asylverfahren, ein Gesuch für die Wiedererwägung ihres Falles einzureichen. AI reicht diese Gutachten bei den Behörden in der Regel zusammen mit einer Stellungnahme zur Gefahr im Falle einer Rückkehr ein.