Anzahl somalische Asylsuchende 2016: 1581 Personen (+26% gegenüber 2015)
Anerkennungsquote, d. h. als Flüchtlinge anerkannt: 136 Personen (12.2 %);
Vorläufige Aufnahmen, da eine Wegweisung illegal oder unzumutbar ist: 454 Personen (40,8 %)
Anzahl somalische Asylsuchende im ersten Halbjahr 2017: 395 Personen (-59.4% gegenüber Vorjahr);
Anerkennungsquote, d.h. als Flüchtlinge anerkannt: 13,9%;
Vorläufige Aufnahmen, da eine Wegweisung illegal/unzumutbar ist: 51,4%.
Mehr als 1,1 Mio. Somalierinnen und Somalier sind Flüchtlinge im eigenen Land. Laut dem UNHCR leben insgesamt rund 900'000 SomalierInnen als Flüchtlinge in einem Drittland. Zwei Drittel der somalischen Flüchtlinge leben in nur drei Ländern: in Kenia, 313'255 (rund 36 %), in Yemen, 256'169 (rund 30 %) und in Äthiopien, 249'903 (rund 29 %). In Europa leben rund 280’000 SomalierInnen. Davon waren Ende 2016 33'900 somalische Flüchtlinge in Deutschland. In der Schweiz leben vergleichsweise nur 3'900 somalische Flüchtlinge.
Hintergrund: Zur Menschenrechtslage in Somalia
Seit dem Zusammenbruch des somalischen Staates in den frühen 1990er Jahren wurden Somalierinnen und Somalier regelmässig vertrieben, sei es aufgrund von Menschenrechtsverletzungen, Konflikten, Naturkatastrophen oder Wirtschaftskrisen. Das somalische Territorium ist de facto in drei administrative Gebiete aufgeteilt: Somali Land, Punt Land und das Gebiet südlich der Stadt Galkacyo, genannt Süd- und Zentralsomalia.
Lang anhaltende Krise in Somalia
Die Menschenrechtslage stellt sich vor allem in Süd- und Zentralsomalia problematisch dar. Die Abwesenheit einer funktionierenden Regierung, das Andauern bewaffneter Konflikte, der Zustand von Gesetzlosigkeit, die relative Schwäche der traditionellen Clan-Autoritäten und die anhaltende Besetzung wertvoller Flusslandschaften und städtischer Gebiete sind Faktoren, die dazu beitragen. Im bewaffneten Konflikt in Süd- und Zentralsomalia bekämpfen sich Regierungstruppen und die Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und die bewaffneten Gruppe Al-Shabab. Mehr als 50'000 Zivilpersonen wurden dabei getötet oder verletzt. Tausende von Menschen mussten vor den anhaltenden Kämpfen fliehen. Immer wieder schlägt die islamistische Miliz Al-Shabab gnadenlos zu. Bei verheerenden Angriffen werden jeweils zahlreiche Zivilpersonen getötet oder verletzt. Al-Shabab ist zudem für Folterungen und rechtswidrige Tötungen von Menschen verantwortlich, die sie beschuldigt, Spione zu sein oder nicht ihrer Auslegung des islamischen Rechts zu folgen. Die bewaffnete Gruppe verübt öffentliche Hinrichtungen und Bestrafungen, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Auch Clanmilizen und mit der Regierung verbündete Milizen sind für aussergerichtliche Tötungen, Erpressungen, willkürliche Festnahmen und Vergewaltigungen verantwortlich
Flucht aufgrund der prekären Menschenrechtslage
Der bewaffnete Konflikt in Somalia ist einer der wichtigsten Gründe für Vertreibungen. Die letzten Jahre waren gekennzeichnet durch die ständige Missachtung grundlegender Prinzipien des humanitären Völkerrechts durch alle Konfliktparteien, was dazu führte, dass ZivilistInnen regelmässig ins Kreuzfeuer gerieten. Die wahllose Bombardierung und Durchführung von Militäroperationen in Gegenden wo Zivilpersonen wohnen, das Platzieren von Strassen- und Autobomben sowie absichtliche Angriffe auf Zivilpersonen waren in den letzten Jahren an der Tagesordnung. Im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt fliehen auch immer mehr junge Männer, um einer Zwangsrekrutierung durch eine der Milizen zu entgehen.
Zusätzlich gibt es eine steigende Zahl von SomalierInnen, welche aus Furcht vor Verfolgung in Zusammenhang mit der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation fliehen. Wieder andere Somalier befürchten Verfolgung, da sie verdächtigt werden, die traditionellen somalischen sozialen Normen und Praktiken nicht einzuhalten.
So werden Frauen in Süd- und Zentralsomalia schwer diskriminiert und misshandelt. Die Fälle von Bestrafungen von Frauen wegen Nichtbeachtens der Dekrete von Al-Shabaab, z.B. das Tragen des Hijab, nehmen zu. Sexuelle oder geschlechtsspezifische Gewalt im Sinne von Kinderhochzeiten oder Zwangsheirat, häuslicher Gewalt und Genitalverstümmelung (rund 98% aller Somalierinnen zwischen 15 und 49 Jahren sind beschnitten) ist in ganz Somalia weit verbreitet. Auch Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten droht eine Verfolgung. In den meisten Gebieten von Süd- und Zentralsomalia wird “homosexuelles Verhalten” unter Shari’a Recht mit dem Tod oder mit Auspeitschen bestraft.
JournalistInnen und weitere Medienschaffende sind Ziel von Anschlägen militanter Gruppen. Journalisten sind mit Einschüchterungsversuchen, willkürlichen Festnahmen und Verurteilungen ohne ordentliches Verfahren konfrontiert. Die Freiheit der Medien ist ebenfalls in Somaliland eingeschränkt
Mitglieder von Minderheitenclans werden in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert. Die Position des Clans ist noch immer der wichtigste Faktor, um den sozialen Status einer Person, ihren Zugang zur Justiz und anderen zivilen und politischen Rechten festzulegen. Angehörige von Minderheitenclans haben traditionell weder das Recht auf Eigentum an Land und Vieh noch das Recht, sich an lokalen Geschäften, Marktwirtschaft oder Politik zu beteiligen. Sie sind zudem einem höheren Risiko ausgesetzt, Opfer von Gewaltakten zu werden.
Praxis der Schweizer Behörden
Das Gebiet von Galkayo bis zur kenianischen Grenze ist das konfliktreichste und gesetzloseste Teil des Landes. Auf Grund dieser chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Südsomalia wird die Rückkehr vom Staatssekretariat für Migration (SEM) in diese Gebiete als generell unzumutbar erachtet. Demgegenüber wird - unter gewissen Bedingungen – ein Vollzug der Wegweisung nach Somali Land und Punt Land als zumutbar erachtet. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf.