Symbolbild. Das ursprüngliche Bild wurde aus Urheberrechtsgründen ersetzt © JC Gellidon / Unsplash
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Gesundheitsrechte Voraussetzung zur Einschränkung von Menschenrechten

9. November 2021
Wann sind Einschränkungen von Menschenrechten gerechtfertigt? Was bedeutet Verhältnismässigkeit? Wozu ist der Staat verpflichtet und wie können wir unsere Kontrollfunktion wahrnehmen? Eine Anleitung zum kritischen Hinterfragen staatlicher Massnahmen, am Beispiel der Corona-Pandemie.

Staaten sind gemäss internationalem Recht verpflichtet, die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung zu schützen. Um diese Aufgabe zu erfüllen, sind aktive staatliche Massnahmen nötig. Insbesondere während einer Pandemie können durch diese Massnahmen Menschenrechte eingeschränkt werden. Einschränkungen der Ausübung gewisser Menschenrechte sind jedoch nicht automatisch mit Menschenrechtsverletzungen gleichzusetzen. Der Unterschied zwischen legalen Einschränkungen von Menschenrechten zum Schutz von grundlegenden öffentlichen Interessen und  Menschenrechtsverletzungen ist hier relevant:

Menschenrechtsverletzungen sind grundsätzlich immer verboten. Einschränkungen von Menschenrechten sind jedoch  gerechtfertigt, wenn alle folgenden Voraussetzungen gemäss Art. 36 Bundesverfassung erfüllt sind:

  1. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
  2. Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
  3. Sie müssen immer verhältnismässig sein.
  4. Der Kerngehalt der Menschenrechte bleibt unangetastet.

Erfüllen die einschränkenden staatlichen Massnahmen diese Voraussetzungen nicht, werden die Menschenrechte verletzt. Sind die Punkte jedoch allesamt erfüllt, so ist die Einschränkungen legal und stellen keine Menschenrechtsverletzung dar.

Im Kampf gegen die Covid-19-Pandemie werden Grund- und Menschenrechte eingeschränkt. Anhand der oben genannten Punkte kann geprüft werden, ob diese Einschränkungen legal sind:

Gesetzliche Grundlage: In der Schweiz dient das Epidemiengesetz (EpG) als gesetzliche Grundlage zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten im allgemeinen. Das Covid-19-Gesetz dient als spezifieschere Grundlage in der Corona-Pandemie.

Öffentliches Interesse und Grundrechte Dritter: Die vom Bund getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie müssen durch das öffentliche Interesse (Schutz der öffentlichen Gesundheit) gerechtfertigt sein. Ziel und Pflicht des Staates ist es, die Gesundheit und das Leben der Menschen zu schützen. Diese staatliche Schutzpflicht ist auch durch das Menschenrecht auf Gesundheit (Art. 12 UNO-Pakt I) und das Recht auf Leben (Art. 6 UNO-Pakt II) begründet.

Verhältnismässigkeit: Die Verhältnismässigkeit ist Grundvoraussetzung für jedes rechtstaatliche Handeln (Art.5 Abs. 2 BV). Jede Massnahme zur Bekämpfung von Covid-19 muss auf ihre Verhältnismässigkeit geprüft werden und die folgenden drei Kriterien erfüllen:

  • Ist sie geeignet, das Ziel zu erreichen?
  • Ist sie erforderlich, oder kann das Ziel auch mit milderen Mitteln erreicht werden?
  • Ist die Massnahme für die betroffenen Personen zumutbar?

Alle Massnahmen müssen also geeignet und angesichts der Ansteckungszahlen erforderlich sein, um die Pandemie zu bekämpfen. Zudem müssen sie für die betroffenen Personen zumutbar sein. Die Verhältnismässigkeit misst sich immer an der aktuellen Situation. Wenn sich die Voraussetzungen verändern (steigende oder sinkende Ansteckungszahlen, Überlastung des Gesundheitswesens etc.), muss die Verhältnismässigkeit der Massnahmen neu überprüft werden.

Kerngehalt: Menschenrechte haben einen absolut geschützten Kerngehalt, ohne den sie ihre raison d’être verlieren würden. Dieser Mindeststandard ist für jedes Menschenrecht einzeln definiert. Er soll verhindern, dass ein Menschenrecht ausgehöhlt wird und schützt die Menschenwürde. Der Kerngehalt des Menschenrechts auf Gesundheit verbietet etwa medizinische Versuche an Menschen oder den Ausschluss gewisser Person von jeglichen medizinischen Dienstleistungen.

Im Einzelfall entscheiden die Gerichte, ob eine einschränkende Massnahme oder ein fehlendes Handeln des Staates die Menschenrechte verletzt.

Siehe auch: Forderungen zum Schutz der Menschenrechte in der Pandemie