Der Diskriminierung liegt meist die falsche Vorstellung zugrunde, es handle sich dabei um minderwertigere Menschen. Diese Vorstellung verletzt an sich schon die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die in ihrem Art. 1 die Gleichwertigkeit aller Menschen ohne Unterschied nach ethnischer Zugehörigkeit, Hautfarbe, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Religion, Alter, Gesundheitszustand und weiteres proklamiert.
Das internationale Recht weist der Diskriminierung drei Hauptmerkmale zu: nachteilige Behandlung, die sich auf einer unrechtmässigen Grundlage abstützt und der eine angebrachte und objektive Rechtfertigung fehlt.
Die nachteilige Behandlung muss das Recht einer Person oder Gruppe betreffen. Diskriminierung kann sich in der Praxis verschiedene Formen annehmen:
Unterscheidung – wenn z.B. junge Schwarze Männer systematisch Zielpersonen für polizeiliche Kontrollen werden.
Ausschluss – wenn für z.B. Jenische, Sinti oder Roma keine Identitätsdokumente erstellt werden.
Einschränkung – wenn z.B. Schwulen, Lesben, bi oder trans Menschen die Versammlungsfreiheit nicht gewährt wird.
Bevorzugung – wenn z.B. bei der Wohnungsvergabe Staatsangehörige bevorzugt werden.
Trennung – wenn z.B. Kinder von Geflüchteten systematisch in getrennte Schulen oder Klassen unterrichtet werden, ohne ihre Fähigkeiten und Bedürfnisse zu berücksichtigen.
Verweigerung von angemessener Einrichtung – wenn z.B. öffentliche Gebäude nicht rollstuhlgängig sind.
Damit also eine Handlung eine Diskriminierung darstellt, muss sie sich auf ein unrechtmässiges Merkmal beziehen: Ethnizität, Religion, nationale oder soziale Herkunft, Sprache, physisches Äusseres, Abstammung, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Alter oder Behinderung.
Weiter muss sich die nachteilige Behandlung, die sich auf ein unrechtmässiges Merkmal stützt, einer objektiven und adäquaten Rechtfertigung entbehren. Liegt der Handlung also ein legitimes Ziel zugrunde, wie zum Beispiel der Schutz der Gesundheit oder der Öffentlichkeit – und ist die Handlung verhältnismässig, so fehlt ihr das diskriminierende Element. Dieser Aspekt ist jedoch der kontroverseste bei der Diskussion, ob eine Handlung einer Diskriminierung gleichkommt oder nicht. Abgeklärt werden muss hierbei, ob es nicht Alternativen zu der gerechtfertigten nachteiligen Behandlung gibt, die das Ziel erreichen, ohne eine negative Auswirkung auf eine spezielle Gruppe zu haben. Gibt es Alternativen, so ist die Handlung nicht verhältnismässig, sprich diskriminierend.