Verankerung des absoluten Folterverbots

Die meisten internationalen und regionalen Menschenrechtsabkommen und Uno-Konventionen beinhalten ein absolutes Verbot der Folter und der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe. Auch im humanitären Völkerrecht  ist das absolute Folterverbot klar festgelegt.

Uno-Abkommen gegen Folter

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948)
«Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.» (Artikel 5)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966)
«Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.» (Artikel 7)

«Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.» (Artikel 10)

Uno-Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1975) «Kein Staat darf Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zulassen.» (Artikel 3)

Uno-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984)
«Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.» (Artikel 2)

Regionale Abkommen gegen Folter

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950)
«Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.» (Artikel 3)

Amerikanische Menschenrechtskonvention (1969)
«Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Alle Personen, denen ihre Freiheit entzogen wurde, sind mit Achtung vor der angeborene Würde der menschlichen Person zu behandeln.» (Artikel 5)

Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (1981) «Jedermann hat Anspruch auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Anerkennung seiner Rechtspersönlichkeit. Jede Form der Ausbeutung und Herabsetzung, insbesondere Sklaverei, Sklavenhandel, Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung sind verboten.» (Artikel 5)

Humanitäres Völkerrecht

Genfer Konventionen (1949)

«… Zu diesem Zweck sind und bleiben in Bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall verboten:

a) Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung

c) Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung» (Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung)