Frauenhandel in der Schweiz
Auch die Schweiz ist ein Zielland für Frauenhandel. Die Betroffenen kommen zu etwa je einem Drittel aus Ländern Asiens, Lateinamerikas/der Karibik sowie Osteuropa. Ein kleinerer Teil ist afrikanischer Herkunft.Das Bundesamt für Polizei geht von 1500 bis 3000 Betroffenen pro Jahr aus, doch gesicherte Zahlen gibt es nicht. Auch den Schweizer Behörden fällt es schwer, Opfer von Menschenhandel zu identifizieren.
Das Problem wird von den Behörden zunehmend ernst genommen. Im Strafgesetzbuch ist Menschenhandel inzwischen umfassend definiert (Art. 182 StGB) «Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.»
Europarats-Konvention ratifiziert
Am 17. Dezember 2012 hat die Schweiz die Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels ratifiziert. Sie fordert von den Staaten namentlich Massnahmen für einen besseren Opferschutz. Mit der Einführung einer rechtlichen Regelung des Zeuginnenschutzes, die am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, hat die Schweiz die von der Konvention geforderten Voraussetzungen erfüllt. Die Unterzeichnung und Ratifizierung der Konvention war eine der Hauptforderungen der Kampagne Euro 08 gegen Frauenhandel und der zugehörigen Petition gewesen, die Amnesty International zusammen mit einer breiten Koalition von Organisationen lanciert hatte.
Opfer werden als Täterinnen behandelt
Die Probleme, mit denen Opfer von Frauenhandel konfrontiert sind, werden durch die Schweizerische Ausländergesetzgebung und den generellen Missbrauchsverdacht gegenüber MigrantInnen verschärft. Oft werden die Betroffenen nicht als Opfer von Frauenhandel wahrgenommen, sondern wegen illegalen Aufenthalts ausgeschafft.
Der Schutz der Menschenrechte von Opfern von Frauenhandel ist auch in unserem Land ungenügend. Nur wer bereit ist, im Strafprozess gegen die Täter auszusagen, erhält ein auf die Dauer des Prozesses befristetes Aufenthaltsrecht. Während dieser Zeit geniesst die Frau den Schutz, der Opfern von Straftaten gesetzlich zusteht, zum Beispiel medizinische oder psychosoziale Betreuung.
Ein Arbeitsrecht ist damit aber nicht verbunden. Ist der Prozess abgeschlossen und werden die Opfer als Zeuginnen nicht mehr gebraucht, müssen sie zurück in ihr Heimatland, wo sie Stigmatisierungen und möglicherweise Racheakten ausgesetzt sind. Ein langfristiger Aufenthalt in der Schweiz wird nur in ganz seltenen Fällen gewährt.
Dossier zum Thema Frauenhandel
Zusammen mit einer breiten Koalition von NGOs hat Amnesty International 2008 eine Kampagne für besseren Opferschutz geführt («Euro 08 – gegen Frauenhandel»). Ein in diesem Rahmen entstandenes, ausführliches Bildungsdossier informiert über das Thema.
Bildungsdossier herunterladen, pdf 38 Seiten, 1 MB
Thesen für eine wirkungsvolle Bekämpfung des Menschenhandels. (Widerspruch Nr. 51/Jan. 06, pdf, 110 KB)