Während in Europa zahlreiche Länder Geschlechtsverkehr gegen den Willen einer Person als Vergewaltigung anerkennen, braucht es in der Schweiz für die Kategorisierung als Vergewaltigung, wie auch als sexuelle Nötigung, noch immer ein Nötigungsmittel. Das heisst, die Täterschaft muss Gewalt, Drohung oder psychischen Druck anwenden.
Die in der Studie analysierten Fallbeispiele veranschaulichen, dass die strafrechtliche Verfolgung von sexuellen Übergriffen mitunter an dieser Voraussetzung scheitern: «Das blosse Handeln gegen den Willen bzw. ohne Einwilligung wird von Art. 189 bzw. 190 StGB nicht erfasst» schreiben die Autorinnen Nora Scheidegger, Agota Lavoyer und Tamara Stalder. Der Auffangtatbestand der tätlichen sexuellen Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) sei in diesen Fällen oft keine Alternative.
Die Konzipierung der Vergewaltigung als Nötigungsdelikt sei insbesondere deshalb problematisch, da Immobilität eine normale biologische Reaktion eines Opfers auf sexuelle Übergriffe sei, schreiben die Autorinnen weiter. Zum Begehen der Tat brauche es so oft kein Nötigungsmittel.
Die Studie schliesst mit konkreten Reformvorschlägen: Das Strafrecht müsse sexuelle Handlungen und insbesondere Penetration ohne die Zustimmung (Zustimmungslösung), bzw. gegen den Willen (Veto-Lösung) mit Freiheitstrafe bestrafen. Die Ergänzung der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) um einen «schweren Fall» sei unangemessen und überzeuge systematisch nicht.
Die Studie wurde in der rechtswissenschaftlichen Zeitschrift sui generis publiziert.