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Allgemeine Menschenrechtsnormen

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) garantiert u.a. das Recht auf Leben (Art. 6), den Schutz vor Folter und vor grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen
  • Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) garantiert u.a. das Recht auf Leben (Art. 6), den Schutz vor Folter und vor grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen oder Behandlungen (Art. 7), die Freiheit und Sicherheit der Person (Art. 9), sowie die allgemeine Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 26). Das erste  Fakultativprotokoll  (1966/76) ermöglicht ein Individualbeschwerdeverfahren vor dem Menschenrechtsausschuss, dem Überwachungsorgan des Paktes; dessen Entscheidungen sind allerdings rechtlich unverbindlich.
  • Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) regelt die so genannte «zweite Generation der Menschenrechte». Dazu gehören z.B. wirtschaftliche Rechte wie dasjenige auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen (Art. 7); soziale Rechte wie der Mutterschutz, der Schutz von Kindern und Jugendlichen, das Recht auf soziale Sicherheit, auf Ernährung, auf Gesundheit (Art. 12) etc.; das Recht auf Bildung (Art. 13).
  • Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984)  gibt in Art. 1 eine klare Definition von Folter, unter die ohne Zweifel auch die häufigsten Formen der Gewalt gegen Frauen in Haft fallen (Vergewaltigung und andere sexuelle Gewaltanwendungen). Die Staaten werden verpflichtet, Folter zu verhindern (Art. 2, 10, 11, 15, 16) und die TäterInnen zu bestrafen (Art. 4-8). Art. 22 ermöglicht individuelle Klagen. Der Ausschuss gegen Folter, als Überwachungsorgan des Übereinkommens, hat in den letzten Jahren – nicht zuletzt auf Druck von NGOs – zunehmend auch Entscheidungen zur Verantwortung der Staaten gegenüber Folter, die durch Private begangen wurde, gefällt, und sich auch zu den Themen Gewalt in der Familie und Frauenhandel geäussert.
  • Die Konvention über die Rechte des Kindes (1989) präzisiert die Rechte der Kinder auf Förderung und Schutz. Relevant für das Thema Gewalt gegen Mädchen sind insbesondere das Diskriminierungsverbot (Art. 2), das Recht auf Leben und bestmögliche Entwicklung (Art. 16), das Verbot von Gewalt, Ausbeutung und sexuellem Missbrauch in der Familie (Art. 19), der Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung (Art. 32) sowie vor jeglicher Form sexueller Ausbeutung (Art. 34) und vor Kinderhandel (Art. 35).

Wegen der besonderen Anfälligkeit von asylsuchenden Frauen, Migrantinnen und indigenen Frauen gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt sind ferner auch die folgenden beiden Konventionen relevant:

  • Die Internationale Konvention über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (1965).
  • Das Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller WanderarbeitnehmerInnen und ihrer Familienangehörigen (1990). Es betrifft unter anderem die Rechte von Migrantinnen, die als Hausangestellte arbeiten.

 

Die Uno-Menschenrechtsverträge sind zu finden auf www.humanrights.ch