Übersicht
Was ist das humanitäre Völkerrecht? Wann ist es anwendbar?
Wie hat sich das humanitäre Völkerrecht entwickelt?
Auf welchen Grundlagen baut das humanitäre Völkerrecht auf?
Welches sind die wichtigsten Bestimmungen des humanitären Völkerrechtes?
Quellen des humanitären Völkerrechts
Grundsätze des humanitären Völkerrechts
Internationale vs. nicht internationale (=interne) Konflikte
Die wichtigsten Abkommen des humanitären Völkerrechts
Wie wird das humanitäre Völkerrecht umgesetzt?
Was ist das humanitäre Völkerrecht? Wann ist es anwendbar?
Die Existenz eines bewaffneten Konfliktes ist eine Bedingung für die Anwendung des humanitären Völkerrechts (Unruhen oder einzelne Gewaltakte genügen nicht). Das humanitäre Völkerrecht unterscheidet zwischen internationalen und nicht internationalen (internen) bewaffneten Konflikten.
Für die Anwendung spielt der Kriegsgrund keine Rolle. Alle Konfliktparteien sind an die Bestimmungen gebunden, unabhängig davon, wer für den Kriegsausbruch verantwortlich ist oder wer den Krieg begann.
Wie hat sich das humanitäre Völkerrecht entwickelt?
Der Auslöser zur Entwicklung des humanitären Völkerrechts, wie wir es heute kennen, bildete eine 1862 von Henri Dunant formulierte Schrift «Eine Erinnerung an Solferino». Die Schweizer Regierung berief daraufhin eine Diplomatische Konferenz zur Verbesserung des Schicksals der Verwundeten bei den im Felde stehenden Heeren an, und das erste Genfer Abkommen von 1864 bildet den Grundstein des modernen humanitären Völkerrechtes.
Bei dieser Gelegenheit wurde auch das Rote Kreuz, die Vorgängerorganisation des heutigen Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), gegründet. Seither sind verschiedene weitere Konventionen dazugekommen; die wichtigsten unter ihnen sind bis heute die «Genfer Konventionen» von 1949.
Auf welchen Grundlagen baut das humanitäre Völkerrecht auf?
Sinn und Zweck des humanitären Völkerrechtes ist es, das Leid und die Zerstörung, die Krieg anrichtet, so gut wie möglich zu lindern. Das humanitäre Völkerrecht geht somit von der Realität aus, dass bewaffnete Konflikte weiterhin existieren, und versucht, deren Konsequenzen einzugrenzen, indem es Regeln für die Kriegsführung erstellt, an die sich alle Parteien halten müssen.
Gegenseitigkeit und absolute Geltungskraft sind in der Tat wesentliche Grundlagen des humanitären Völkerrechts. Deshalb ist auch seine Anwendbarkeit nicht vom Kriegsgrund abhängig: Das humanitäre Völkerrecht, im Gegensatz zu anderen Teilen des internationalen Rechts, fragt nicht danach, wer Recht oder Unrecht hat, sondern stellt für alle geltende Regeln auf.
Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom «Ius in bello», dem Recht im Krieg. Im Gegensatz dazu steht das «Ius ad bellum», das Recht zur Kriegsführung, das es Staaten unter gewissen Bedingungen erlaubt, Gewalt zu gebrauchen. Letzteres hat sich seit der Gründung zu einem «Ius contra bellum», Recht gegen den Krieg, entwickelt. In der Tat verbietet die Charta der Vereinten Nationen jeglichen Gebrauch von Gewalt mit zwei Ausnahmen: Recht zur Selbstverteidigung und Fälle, in denen der Sicherheitsrat diesen Massnahmen zu Zwecken der Sicherung des Weltfriedens zugestimmt hat. Wegen ihrer unterschiedlichen Zielsetzungen ist es wichtig, dass diese zwei Rechtsbereiche voneinander unterschieden werden.
Welches sind die wichtigsten Bestimmungen des humanitären Völkerrechtes?
Die Regeln des humanitären Völkerrechtes können unter der folgenden Logik zusammengefasst werden: Die Mittel, dem Feind zu schaden, sind nicht unbegrenzt. Gewisse Kampfmittel und -methoden sind illegal; und ein (Mindest-)Mass an Menschlichkeit muss gewahrt werden, insbesondere gegenüber allen Individuen, die nicht oder nicht mehr am Kampfgeschehen teilnehmen.
Quellen des humanitären Völkerrechts
Seit dem ersten Vertrag von 1864 sind zahlreiche weitere internationale Abkommen geschlossen worden, die meisten davon entweder in Den Haag oder in Genf. Diese historische Begebenheit hat zur traditionellen Unterscheidung zwischen dem «Recht von Den Haag» und dem «Genfer Recht» geführt: Während das erste sich auf die Mittel und Methoden der Kriegsführung bezieht, und diese einzuschränken versucht, stehen bei letzterem die zu schützenden Personen (Verwundete, Kriegsgefangene, Zivilpersonen, etc.) im Mittelpunkt.
Mehr und mehr sind diese zwei «Blöcke» allerdings zu einem einzigen zusammengewachsen. Die Unterscheidung hat auch dadurch an Bedeutung verloren, als dass in neueren Zeiten gewissen kriegsrechtliche Konventionen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ausgearbeitet worden sind, so zum Beispiel die 1983 in Kraft getretene Chemiewaffenkonvention. Viele Konventionen verstehen sich als Antwort auf neu entwickelte Waffen oder Kriegsmethoden und Konflikttypen.
Eine bedeutende Anzahl dieser Regeln sind heutzutage Teil des internationalen Gewohnheitsrechtes. Dies bedeutet, dass sie auch für jene Staaten gelten, welche die entsprechenden Konventionen nicht unterschrieben haben. Dies ist von besonders grosser Bedeutung im Fall von internen (nicht internationalen) bewaffneten Konflikten. Welche Regeln zum internationalen Gewohnheitsrecht gehören und welche es nicht tun, kann unter anderem der Rechtsprechung internationaler Gerichte entnommen werden. Diese, insbesondere die internationalen Strafgerichtshöfe, haben zudem entscheidend zur Klärung der manchmal allgemein oder zweideutig formulierten Regeln beigetragen.
Grundsätze des humanitären Völkerrechts
Das humanitären Völkerrecht baut auf dem sogenannten Unterscheidungsprinzip auf: Die Konfliktparteien müssen immer zwischen Zivilbevölkerung und zivilen Objekten einerseits und Militär und militärischen Einrichtungen andererseits unterscheiden. Weder die Zivilbevölkerung als Ganzes noch einzelne Zivilisten dürfen direkt angegriffen werden. Angriffe sind nur erlaubt, wenn sie auf militärische Ziele oder Personen, die an den Kampfhandlungen teilnehmen, gerichtet sind. Umgekehrt ist die angegriffene Partei verpflichtet, ihre Zivilbevölkerung so gut wie möglich zu schützen, insbesondere indem sie diese von militärischen Objektiven entfernt.
Dies schliesst allerdings einen sogenannten «Kollateralschaden», also zivile Tote und Verwundete sowie Zerstörung ziviler Objekte, nicht aus. Jener muss aber im Verhältnis zum militärischen Vorteil stehen (sog. Notwendigkeitsprinzip) und so klein wie möglich gehalten werden (sog. Verhältnismässigkeitsprinzip).
Die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit schützen nicht nur die Zivilbevölkerung, sondern gebieten ganz grundsätzlich, dass Kampfmethoden und -mittel so gewählt werden, dass für die Erreichung des militärischen Zieles unnötiges Leid und unnötige Verluste verhindert werden. Mittel und Methoden, die nicht zwischen an der Kampfhandlung beteiligten und unbeteiligten Personen unterscheiden, wie z.B. Grossflächenbombardements, sind verboten. Ebenfalls verboten sind Waffen, die überflüssiges Leid verursachen oder der Umwelt schwere (Langzeit-)Schäden zufügen.
Das Ziel des humanitären Völkerrechtes ist es, Zivilpersonen, Seelsorge- und Sanitätspersonal oder Personen, die nicht mehr an den Kampfhandlungen teilnehmen (Verwundete, Schiffsbrüchige, Kranke oder Kriegsgefangene) zu schützen. Zivilpersonen, die an den Kampfhandlungen teilnehmen, sind nicht mehr als solche geschützt. Umstritten ist, ob sie ihren Schutz als Zivilpersonen wiedererlangen, sobald sie nicht mehr an den Kampfhandlungen teilnehmen. Eine Studie des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) von 2006 hat dies weitgehend bejaht.
Personen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten teilnehmen, haben Anspruch auf Achtung ihres Lebens und ihrer physischen und psychischen Unversehrtheit. Personen, die ihre Waffen niedergelegt haben oder verletzt sind, dürfen nicht mehr getötet oder verletzt werden. Gefangen genommene Kombattanten und Zivilisten, die sich in der Gewalt einer feindlichen Konfliktpartei befinden, haben Anspruch auf Achtung ihres Lebens, ihrer Würde, ihrer persönlichen Rechte und ihrer politischen und religiösen und anderweitigen Überzeugungen.
Internationale vs. nicht internationale (=interne) Konflikte
Das humanitäre Völkerrecht unterscheidet zwischen internationalen und internen bewaffneten Konflikten. Ursprünglich wurden nur erstere vom humanitären Völkerrecht reguliert, während letztere als interne Angelegenheit eines jeden Staates angesehen wurden. Bis heute gibt es bedeutend mehr Regeln, die in einem internationalen Konflikt Anwendung finden, als solche, welche die Führung von internen Konflikten regulieren. So sind in internationalen Konflikten alle Genfer Konventionen sowie das erste Zusatzprotokoll anwendbar, während nur der gemeinsame Artikel 3 der Genfer Konventionen und das zweite Zusatzprotokoll in internen Konflikten gelten.
Dank dem IKRK ist allerdings in vielen internen Konflikten das ganze humanitäre Völkerrecht durch sogenannte ad-hoc-Übereinkünfte zwischen den beteiligten Kriegsparteien zur Anwendung gekommen. Heutzutage ist ausserdem weitgehend anerkannt, dass viele Regeln gewohnheitsrechtlich nicht nur in internationalen, sondern auch in internen Konflikten gelten.
Die wichtigsten Abkommen des humanitären Völkerrechts
Das älteste Abkommen, welches seine Bedeutung bis heute bewahrt hat, ist wohl die Haager Landkriegsordnung von 1907 (Schweizerische Systematische Rechtssammlung (SR) 0.515.112). Im Gegensatz zu anderen Instrumenten aus dieser Zeit, die inzwischen obsolet sind, ist dieses Abkommen «betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs» bis heute ein wichtiger Bestandteil des humanitären Völkerrechts.
Eine weitere Haager Konvention, die wesentliche Regeln des humanitären Völkerrechts beinhaltet, ist das Haager Abkommen von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (SR 0.520.3).
Die am häufigsten erwähnten Instrumente sind die Genfer Abkommen von 1949 und deren Zusatzprotokolle von 1977. Sie sind eine Überarbeitung früherer Abkommen und wurden durch ein viertes, welches sich ausschliesslich dem Schutz der Zivilpersonen widmet, ergänzt. Ein drittes Zusatzprotokoll wurde im Dezember 2005 in Genf verabschiedet. Es hat ein neues zusätzliches Schutzzeichen (Emblem) der nationalen Hilfsgesellschaften in Form eines roten Kristalls zum Inhalt.
Die vier Genfer Abkommen sind folgendermassen aufgeteilt:
- I Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde
- II Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See
- III Behandlung der Kriegsgefangenen
- IV Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Die Zusatzprotokolle aktualisieren sie weiter:
- Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I)
- Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)
- Zusatzprotokoll betreffend eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Mehr zu den einzelnen Abkommen auf http://www.humanrights.ch
Weitere wichtige Abkommen des humanitären Völkerrechts sind:
- Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (sog. Biowaffenkonvention, SR 0.515.07).
- Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (sog. Chemiewaffenkonvention, SR 0.515.08).
- Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen (Uno-Waffenkonvention, SR 0.515.091), sowie seine Zusatzprotokolle (Protokoll 1 über nicht entdeckbare Splitter, Protokoll II über Landminen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, Protokoll III über Brandwaffen, Protokoll IV über blind machende Laserwaffen und Protokoll V über explosive Kriegsmunitionsrückstände).
- Das Übereinkommen vom 18. September 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und deren Vernichtung (Ottawa-Konvention, SR 0.515.092).
- Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (Streubomben-Konvention, SR 0.515.093).
Worin besteht der Unterschied zwischen dem humanitären Völkerrecht und den menschenrechtlichen Regelungen?
Das humanitäre Völkerrecht ist hauptsächlich in Kriegszeiten anwendbar (mit Ausnahme gewisser Regeln, wie den Präventionspflichten von Staaten oder Regeln über die Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten) und schützt bestimmte spezifische Personengruppen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten teilnehmen. Das humanitäre Völkerrecht verpflichtet alle Konfliktparteien, also reguläre und irreguläre Streitkräfte.
Menschenrechte dagegen schützen alle Menschen. Es sind subjektive Rechte, die auch als angeboren, unverletzlich, unveräusserlich und von der Staatsangehörigkeit unabhängig bezeichnet werden. Menschenrechte verpflichten in erster Linie Staaten. Sie entfalten ihre volle Wirkung in Friedenszeiten, und gewisse Menschenrechtsverträge sehen vor, dass manche der gewährten Rechte in Notsituationen – also im Falle eines bewaffneten Konfliktes – vorübergehend ausser Kraft gesetzt werden können. Abgesehen von dieser Ausnahme bleiben Menschenrechte allerdings auch in Kriegszeiten weitgehend anwendbar, und ergänzen so die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts.
Wie wird das humanitäre Völkerrecht umgesetzt?
Allgemein wird gesagt, dass das humanitäre Völkerecht nur im Falle eines bewaffneten Konflikts in Kraft tritt. Dies ist richtig für den grössten Teil der Regeln. Einige Regeln müssen jedoch auch in Friedenzeiten beachtet werden. So verpflichtet das humanitäre Völkerrecht Staaten auch in Friedenszeiten dazu, praktische und gesetzliche Massnahmen zu ergreifen, wie zum Beispiel die Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts, die Ernennung von Rechtsberatern bei den Streitkräften, den Erlass innerstaatlicher Ausführungsgesetze zur Sicherung des humanitären Völkerrechts oder das Übersetzen der Texte der Abkommen.
Neben diesen präventiven Massnahmen sind Staaten auch zu repressiven Massnahmen verpflichtet, wie zum Beispiel die Ahndung von Kriegsverbrechen vor nationalen Gerichten. Vorgesetzte und Militärbefehlshaber sind verpflichtet, Verstössen gegen das humanitäre Völkerrecht nicht nur vorzubeugen, sondern diese zu unterbinden und bestrafen.
Auch die Rechtshilfe zwischen Staaten in Strafsachen gehört zu diesem Bereich. Die Genfer Abkommen sehen zudem die Möglichkeit vor, ein oder mehrere neutrale Staaten als Schutzmächte zu ernennen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch seit dem zweiten Weltkrieg nicht mehr Gebrauch gemacht. Diese Funktion wird heute in der Regel vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz wahrgenommen, welches ganz allgemein eine wesentliche Rolle in der Umsetzung und Förderung des humanitären Völkerrechtes spielt.
Die Entwicklung des internationalen Strafrechtes ist zudem ein wichtiger Aspekt, der dazu beiträgt, Lücken in der Umsetzung des humanitären Völkerrechts zu schliessen. So können dank ihm Individuen, die schwere internationale Verbrechen begangen haben, zur Verantwortung gezogen werden, vor nationalen oder vor internationalen Gerichten. In der Vergangenheit sind verschiedene ad-hoc-Gerichtshöfe errichtet worden, deren Zuständigkeit sich auf einen bestimmten Konflikt beschränkte, wie im Falle des internationalen Strafgerichtes für Ex-Jugoslawien und des internationalen Strafgerichtes für Rwanda. Seit 2002 gibt es einen permanenten internationalen Strafgerichtshof, dessen Kompetenz von bisher 122 Ländern anerkannt worden ist. Der Gerichtshof kann über internationale Verbrechen richten; dazu gehören auch schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht (sogenannte Kriegsverbrechen). Dazu zählt man unter anderem folgende Handlungen, sofern sie in Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt stehen: willkürliche vorsätzliche Tötung, Folter und unmenschliche Behandlung, vorsätzliche Verursachung grosser Leiden, vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung, Verschleppung oder rechtswidrige Vertreibung von Bevölkerungsgruppen, die Verwendung von verbotenen Waffen oder Methoden der Kriegsführung oder die Plünderung von öffentlichem oder privatem Eigentum.