Seit der Ratifizierung der Menschenrechtserklärung im Dezember 1948 haben 118 Mitgliedsstaaten die Todesstrafe durch entsprechende Gesetze oder zumindest in der Praxis abgeschafft.
Da eine Erklärung lediglich ein unverbindliches Abkommen ist, wurde befürchtet, dass trotz des moralischen Drucks viele Länder die Bestimmungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nicht vollumfänglich einhalten würden. Gemäss dem in der in der Zwischenzeit von 152 Staaten ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte wurden daher die Uno-Mitgliedstaaten im Jahre 1966 aufgefordert, die Todesstrafe abzuschaffen oder zumindest nur bei schwersten Straftaten einzusetzen.
Uno-Rechtsschutz für zum Tod Verurteilte
Im Jahre 1984 beschloss der Wirtschafts- uns Sozialrat der Vereinten Nationen weitere Richtlinien, um die Rechte von zum Tode verurteilten Personen zu schützen. Diese Richtlinien sahen neben der Einschränkung auf schwerste Straftaten mit tödlichen oder sonstigen äusserst schweren Folgen noch weitere Restriktionen vor und zwar:
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Die Todesstrafe musste bereits zum Zeitpunkt der Begehung der Tat in entsprechenden Gesetzen vorgesehen sein; spätere Gesetzesänderungen durften nur zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden
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über Personen, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren, durfte die Todesstrafe nicht verhängt, im Falle von Schwangeren und Müttern von Neugeborenen sowie bei geisteskranken Personen nicht vollstreckt werden.
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die Schuld der verurteilten Person musste zweifelsfrei und aufgrund klarer Beweise nachgewiesen sein. Das Urteil musste von einem zuständigen Gericht nach fairer Verhandlung und ausreichendem rechtlichen Beistand gefällt worden sein und der zum Tode Verurteilte musste das Recht und die Möglichkeit haben, an ein höheres Gericht zu berufen, ebenso wie das Recht, ein Gnadengesuch oder einen Antrag auf Umwandlung der Strafe einzureichen.
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das Todesurteil durfte nicht vollstreckt werden, solange über ein Berufungsverfahren, ein Gnadengesuch oder über einen Antrag auf Umwandlung der Strafe noch nicht entschieden wurde; die Vollstreckung hatte auf eine Art und Weise zu erfolgen, dass damit kein unnötiges Leiden verbunden ist.
Im Jahre 1989 wurde gemäss Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen ein weiteres fakultatives Protokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte angenommen, welches die gänzliche Abschaffung der Todesstrafe vorsah. Ausnahmen waren lediglich für schwerste militärische Verbrechen in Kriegszeiten möglich.
Todesstrafe in Kinderrechtskonvention verboten
Des Weiteren wurde die Todesstrafe gemäss dem Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes für Taten ausgeschlossen, die ein Jugendlicher vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen hatte. Dieses Übereinkommen wurde von 192 Staaten ratifiziert, offen ist noch die Unterfertigung durch USA und Somalia. Im März 2005 hat jedoch das Oberste Gericht in den USA in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung die Todesstrafe für Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt waren, für verfassungswidrig erklärt.
Verbot der Todesstrafe in der Europäischen Menschenrechtskonvention
Speziell eingesetzt für die Abschaffung der Todesstrafe haben sich im Wesentlichen die Europäischen Staaten. Das Europäische Parlament in Strassburg hat erklärt, dass es die Todesstrafe als eine unmenschliche, mittelalterliche Form der Bestrafung ansieht, die einer modernen Gesellschaft nicht würdig ist.
Das Protokoll Nr. 13 vom 03. Mai 2002 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe hält hiezu fest, dass in den Mitgliedsstaaten des Europarates eine Person unter keinen Umständen zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden darf und Vorbehalte zu diesem Protokoll nicht zulässig sind.
Auch Auslieferungsabkommen verbieten Todesstrafe
Auch internationale Übereinkommen über die Auslieferung von Personen, die von den Justizbehörden eines anderen Staates wegen strafbarer Handlungen verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe gesucht werden, beinhalten meist Bestimmungen, die eine Auslieferung für unzulässig erklären, wenn zu befürchten ist, dass im ersuchenden Staat die Grundsätze der EMRK nicht eingehalten werden.
So hält das europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 fest, dass im Falle einer drohenden Todesstrafe die Auslieferung entweder abgelehnt oder eine ausreichende Zusicherung gefordert werden kann, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.