Zehn Jahre nach Ruanda ist es wieder geschehen: In der sudanesischen Region Darfur wurden Tausende Frauen, Männer und Kinder brutal umgebracht. Die mit Regierungstruppen verbündeten Janja-wid -Milizen trieben 1,4 Millionen Menschen in die Flucht, vergewaltigten Frauen und Mädchen, zerstörten ihr Hab und Gut.
Über diese Fakten herrschen heute kaum Zweifel. Die leer gefegten Landstriche wurden von internationalen Delegationen, darunter VertreterInnen von Amnesty International (AI), besucht und dokumentiert, ebenso die Flüchtlingslager und die zerstörten Dörfer. Unbestritten ist auch, dass die Vertriebenen unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind. Doch was genau ist in Darfur geschehen? Wie viele Menschen müssen sterben, damit eine Täterschaft des Völkermordes angeklagt werden kann?
Schwer überprüfbar
Die Fragen scheinen zynisch, sind jedoch für das Vorgehen der internationalen Staatengemeinschaft, allen voran die Uno, zentral: Damit die Uno und namentlich der Sicherheitsrat die für einen Völkermord Verantwortlichen vor Gericht bringen kann, müssen zwischen den mutmassli-chen Urhebern der Menschenrechtsverletzungen und den begangenen Taten Zusammenhänge nachgewiesen werden. Es muss nicht nur festgestellt werden, was geschehen ist, sondern wie es geschehen ist.
Mit seiner Resolution vom 17. Sep-tember 2004 hat der Uno-Sicherheitsrat festgestellt, «dass die Situation in Sudan eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie der Stabilität in der Region darstellt», womit er gemäss Uno-Charta tätig werden konnte. Dazu gehörte namentlich die Drohung mit «zusätzlichen Massnahmen», falls die Regierung im Sudan nicht im geforderten Ausmass zur Lösung der Krise in Darfur beitragen sollte. Das ist ein erster Schritt: Die Feststellung, dass etwas geschehen ist. Er allein kann jedoch nicht die Antwort auf einen mutmasslichen Völkermord sein. Die Geschichte hat gezeigt, dass der Weg bis zum Nachweis eines Völkermordes lang und steinig ist. Als Grundlage dient die Uno-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948. Gemäss dieser Konvention bedeutet Völkermord eine von mehreren Handlungen, die in der Absicht begangen werden, eine nationale, ethnische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören.
Das Problem ist, dass bei einem Völkermord verschiedenste Handlungen zusammenkommen, die allesamt auf das Ziel der Zerstörung einer Volksgruppe ausgerichtet sein können. In Darfur wurden nicht nur Menschen getötet. Mit den Vertreibungen wurde eine ganze Bevölkerungsgruppe in eine Situation gebracht, in der ihr Überleben eindeutig gefährdet ist. Auch dieser Akt kann den Tatbestand des Völkermordes erfüllen, ebenso wie die Massenvergewaltigungen, mit denen Angehörige einer Gruppe gezielt gedemütigt und geschädigt werden. Ausserdem ist die Täterschaft oft schwer identifizierbar. Die Vollstrecker brauchen nicht dieselben zu sein wie diejenigen, die zum Morden und Vertreiben aufgerufen haben.
Regierung mitschuldig
Im Falle von Darfur ist zwar erwiesen, dass die Janjawid massgeblich an den Massakern beteiligt waren. Doch auch die sudanesische Regierung war offensichtlich in die Menschenrechtsverletzungen verwickelt. Sie hat die Taten teilweise unterstützt oder nur ungenügende Schritte unternommen, um sie zu verhindern. Zu bestrafen ist gemäss der Konvention nicht nur der Völkermord an sich, sondern auch die unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord. Es kommt also nicht einzig auf die Tat an, sondern auch auf die dahinter steckende Absicht. Dieser zweite Punkt ist äusserst schwierig zu überprüfen.
Internationale Kommission
Die Schwierigkeit besteht nicht nur darin, einen Völkermord entsprechend dieser Konvention nachzuweisen. Vielmehr muss erst der gemeinsame Wille der Staaten vorhanden sein, diesen Schritt zu tun. Hier wirkt erschwerend, dass der Uno-Sicherheitsrat kein neutrales und unabhängiges Gebilde ist. Vielmehr sind seine Entscheide abhängig vom politischen Gewicht, den wirtschaftlichen Interessen und zwischenstaatlichen Beziehungen der einzelnen Mitglieder. Ein schärferes Vorgehen der Uno im Sudan wäre wohl am Veto Russlands und Chinas gescheitert. Ein weiteres Politikum ist der Internationale Strafgerichtshof, der gegen Personen wegen Verdachts auf Beteiligung an Völkermord ermitteln kann. Während sich die EU hinter den Internationalen Strafgerichtshof stellt, wird dieser von den USA nicht gebilligt.
Entsprechend laufen politische Zwänge innerhalb der Uno oft einer raschen und effizienten Umsetzung der Uno-Konvention und damit der Verhinderung einer humanitären Katastrophe entgegen. Während ein mutmasslicher Völkermord im Gange ist, streiten sich die Mitglieder des Sicherheitsrates darüber, ob es sich wirklich um Völkermord handelt. Oft sind die schlimmsten Verbrechen bereits begangen, ehe die Uno aktiv werden kann.
Am 7. Oktober hat Uno-Generalsekretär Kofi Annan eine internationale Untersuchungskommission ins Leben gerufen. Diese soll feststellen, ob im Sudan Völkermordhandlungen stattgefunden haben oder nicht.
Vor allem verhindern
Die Bildung einer solchen Kommission war bereits mit der Resolution vom 17. September angeregt worden. Die Uno ist damit der Untersuchung eines mutmasslichen Völkermordes in Darfur einen entscheidenden Schritt näher gekommen. Das ist erfreulich. Doch eigentlich will die Uno-Konvention von 1948 den Völkermord nicht nur unter Strafe stellen, sondern ihn auch verhüten. Davon sind wir weit entfernt.
Lukas Lüscher
Erschienen in «AMNESTIE!» vom November 2004
Herausgegeben von Amnesty International, Schweizer Sektion