Hindernis Frauenhstimmrecht: Die Schweiz konnte der EMRK nicht sofort beitreten. © REUTERS/Pascal Lauener
Hindernis Frauenhstimmrecht: Die Schweiz konnte der EMRK nicht sofort beitreten. © REUTERS/Pascal Lauener

MAGAZIN AMNESTY Europäische Menschenrechtskonvention Die Schweiz in Strassburg

Erschienen in «AMNESTY – Magazin der Menschenrechte» von Juni 2014. Herausgegeben von Amnesty International, Schweizer Sektion
Heute muss jedes Land, das dem Europarat beitritt, gleichzeitig auch die EMRK annehmen. Das war zu Beginn nicht so.

Als die Schweiz 1963 dem Europarat beitrat, konnte sie – das «Vorbild der Demokratie» – die EMRK nicht unterzeichnen, es mussten erst noch demokratische Voraussetzungen erfüllt werden: Die Religionsfreiheit – wie sie die EMRK in Art. 9 fordert – war für Jesuiten nicht garantiert, für sie galt gemäss Verfassung ein Lehrverbot. Auch durften religiöse Orden keine neuen Klöster mehr gründen. Aber auch das fehlende Stimm- und Wahlrecht für Frauen stand noch im Weg. Erst nachdem dieses 1971 eingeführt wurde und 1973 die konfessionellen Ausnahmeartikel aufgehoben wurden, stand der Ratifizierung der EMRK nichts mehr im Weg.

Die Schweiz ist also seit 1963 ein aktives Mitglied des Europarats in Strassburg und seit der Ratifizierung der EMRK 1974 im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR vertreten. Sie entsendet sechs Mitglieder des National- und Ständerats in die Parlamentarische Versammlung des Europarats. Jedes Land entsendet einen Richter oder eine Richterin an den EGMR, aus der Schweiz stammen jedoch derzeit zwei: Nebst Helen Keller für die Schweiz wurde auch der Zürcher Rechtsprofessor Mark Villiger für Liechtenstein gewählt. (mre)