Gefährliche Asbest-Entfernung © Krzysztof Slusarczyk / shutterstock.com
Gefährliche Asbest-Entfernung © Krzysztof Slusarczyk / shutterstock.com

MAGAZIN AMNESTY Europäische Menschenrechtskonvention Genugtuung für Asbest-Opfer

Erschienen in «AMNESTY – Magazin der Menschenrechte» von Juni 2014. Herausgegeben von Amnesty International, Schweizer Sektion
Der Entscheid des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) gegen die Schweiz im sogenannten «Asbestfall» kam für Hans Moor selbst zu spät. Viele weitere Asbest-Opfer schöpfen nun Hoffnung, doch noch Gerechtigkeit zu erfahren.

Mit 58 Jahren starb Hans Moor an einem bösartigen Tumor des Rippenfells. «Kurz zuvor, schon fast auf dem Sterbebett, hat er mich beauftragt, seinen Fall durch alle Instanzen weiterzuziehen», sagt sein damaliger Anwalt David Husmann. Heute vertritt er Moors Witwe und Töchter. Ursache für Hans Moors Erkrankung war, dass er an seinem Arbeitsplatz mit Asbest in Kontakt kam. Der Maschinenmechaniker arbeitete ab 1964 bei der gleichen Firma, der damaligen BBC (heute Alstom). Die Arbeiter waren nicht ausreichend gegen Staubemissionen geschützt, obwohl seit Mitte der 1960er-Jahre bekannt war, wie schädlich Asbeststaub sein kann. Leider blieb Hans Moor nicht verschont. Er erkrankte 2004. Noch zu Lebzeiten klagte er gegen den Arbeitgeber, erlebte aber das Urteil des Arbeitsgerichts Baden nicht mehr. Dieses wies die Klage ab mit dem Argument, Moors Ansprüche seien seit 1988 verjährt. «Das haben wir von Anfang an bestritten. Wie kann eine Sache verjähren, von der noch gar niemand weiss?», enerviert sich Anwalt Husmann. Denn die Krankheit, an der Hans Moor litt, tritt oft erst viele Jahre nach dem Kontakt mit Asbest auf; die Verjährungsfrist beginnt jedoch vom Moment des letzten schädigenden Ereignisses und dauert grundsätzlich zehn Jahre. Moors Familie gelangte erst an das Obergericht Baden, dann an das Bundesgericht. Beide Instanzen wiesen die Klage ab. Zwischenzeitlich klagten die Hinterbliebenen auch gegen die Versicherung Suva, weil diese viel zu spät über die Gefahr von Asbest informiert habe. Doch auch dieses Verfahren fiel zu ihren Ungunsten aus. «Wir sagten sofort, dass wir den Fall nach Strassburg weiterziehen», erinnert sich Husmann.

Dieser Schritt hat sich gelohnt: Die zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat im vergangenen März entschieden, dass das Urteil des Bundesgerichts im Fall Moor Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Dieser Artikel besagt, dass jeder Mensch das Recht auf ein faires Verfahren hat, was durch die kurzen Verjährungsfristen im Fall von Asbestopfern jedoch verunmöglicht wird.

Für die Familie von Hans Moor war das Urteil eine grosse Genugtuung. Der EGMR sprach ihr ausserdem für das Verfahren in Strassburg eine Entschädigung von 15000 Euro zu. Zieht die Eidgenossenschaft den Fall nicht weiter an die Grosse Kammer in Strassburg, was bei Redaktionsschluss noch offen war, geht er zurück ans Arbeitsgericht Baden. Dieses muss neu über die Schadenersatzforderung von einer halben Million Franken entscheiden. Das jahrelange Prozessieren ist für die Familie noch nicht vorbei.

Von Carole Scheidegger