Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg wurde vom Europarat eingerichtet. Diese internationale Organisation, die nach den Gräueln des Zweiten Weltkriegs 1949 geschaffene worden ist, hat die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zum Ziel. Mitglied sind 47 Staaten, darunter die Schweiz. Der Europarat – nicht zu verwechseln mit der Europäischen Union – stellt den Mitgliedsstaaten eine Reihe von internationalen Verträgen zur Verfügung. Mit Abstand der wichtigste dieser Verträge ist die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Alle Mitglieder des Europarats müssen diese Konvention in Kraft setzen. Der EGMR ist eigens errichtet worden, um über die Einhaltung der Konvention zu wachen. Er wird oft verwechselt mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), dem Gerichtshof der EU mit Sitz in Luxemburg.
800 Millionen Menschen sind geschützt
Alle Menschen können gegen einen Mitgliedsstaat vor den EGMR ziehen, wenn sie sich von diesem in ihren Menschenrechten verletzt fühlen. Zwischen Lissabon und Wladiwostok, zwischen Nordkap und Gibraltar leben über 800 Millionen Menschen in den Mitgliedsländern des Europarats. Und damit in Staaten, die es zulassen, dass gegen sie vor einem internationalen Gericht ein verbindliches Urteil erlangt werden kann. Das ist weltweit einzigartig. Nirgends sonst gibt es ein derart griffiges internationales System zum Schutz der Menschenrechte, nicht bei der Uno und nicht in einer anderen Weltregion.
Die Entstehung der Konvention 1949 und ihres Gerichtshofes ist im Rückblick ein unwahrscheinlicher Glücksfall. Nach den Gräueln des Dritten Reiches verbreitete sich das Bewusstsein, dass es eine Strategie brauche, um den Frieden und die Würde des Menschen in Zukunft gemeinsam schützen zu können. Einen zweiten Aufschwung erfuhr die EMRK nach der Zeitenwende von 1989, mit der sich die Idee von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit in Europa endgültig gegen die Idee des totalen Staates durchzusetzen schien. Die Länder im Osten Europas wollten die EMRK rasch in Kraft setzen, um ihre Zugehörigkeit zur europäischen Wertegemeinschaft zu demonstrieren. In dieser Euphorie konnte der Gerichtshof in seiner heutigen Form entstehen.
Zwei ganz verschiedene Europas
Die Frage, wie Europa in Zukunft vor der Geissel des Krieges bewahrt werden könne, wurde nach dem Zweiten Weltkrieg von zwei verschiedenen europäischen Organisationen jedoch ganz unterschiedlich beantwortet. Die eine der beiden Ideen war ein gemeinsamer Markt. Wenn man die Wirtschaft der europäischen Staaten eng genug vernetze, dann würde Krieg gegeneinander unmöglich werden. Dies ist der Kerngedanke der EU. Der Europarat hingegen, der viel grösser ist als die EU, dafür auch eine weniger enge Gemeinschaft bildet, wollte Frieden in Europa durch die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit erreichen. Ähnlich wie die kurz zuvor gegründete Uno erkannten auch die Gründer des Europarates, dass es eine Beziehung gibt zwischen Menschenrechtsverletzungen und der Bedrohung des Friedens. Der Europarat war daher entschlossen, den Menschenrechten ein konkretes Instrument zu widmen: Die 1953 in Kraft getretene EMRK. Sie enthält nicht nur 13 Artikel mit den grundlegendsten Freiheits- und Verfahrensrechten, sondern auch ein Prozessrecht, mit dem diese Rechte durchgesetzt werden können. Damit erhielt ein wichtiger Teil der Menschenrechte, wie sie von der Uno 1948 in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ausgerufen wurden, für Europa eine rechtlich verbindliche Form.
Ich allein gegen den Staat
Eine einzelne Person kann dank der EMRK gegen so grosse Machtsysteme wie Russland, Deutschland, die Türkei oder das Vereinigte Königreich antreten und erhält Recht, wenn eine Verletzung der Menschenrechte geschehen ist. Jeder Kläger und jede Klägerin erhält dabei gleich viel Gewicht wie der angeklagte Staat. Die Bezeichnungen der Urteile – sie heissen zum Beispiel «Isayeva gegen Russland» oder «Schlumpf gegen die Schweiz» – verdeutlichen, dass sich David gegen Goliath mit Hilfe des Gerichtshofs durchsetzen kann.
Ein lebendiges Instrument
Der EGMR hat schon sehr früh – noch ehe die Schweiz 1974 die EMRK in Kraft gesetzt hat – festgehalten, dass die Konvention nicht ein unbeweglicher Block von Rechten sei, sondern laufend weiterentwickelt werden muss. Damit ist gemeint, dass Menschenrechte nicht naturgegeben sind, sondern immer wieder neu errungen, gepflegt und für die Zukunft weiterentwickelt werden müssen – oft in wenig spektakulären, alltäglichen Fällen. Was sagt die Konvention zur Meinungsfreiheit im Internet? Was zur Möglichkeit, eine befruchtete Eizelle noch vor ihrer Einsetzung in den Mutterleib auf Erbkrankheiten zu untersuchen? – Beide Fragen waren noch gar nicht absehbar, als die Konvention geschaffen worden ist. Was sagt die Konvention zu den Rechten von bi-, homosexuellen und transgeschlechtlichen Menschen? – Die europäischen Gesellschaften dachten vollkommen anders zu dieser Frage, als die Konvention entstand. Ihr Text ist weitgehend gleich geblieben, aber der Gerichtshof hat wegweisende Urteile gefällt, um diesen Text auf neue Fragen und auf gewandelte Auffassungen in der Gesellschaft anzuwenden. Er hat aus einem abstrakten Text ein lebendiges Instrument gemacht.
Beisst die Hand, die füttert
Dieses Instrument zum Schutz der Menschenrechte wird oft angegriffen, schliesslich sind viele Fragen, die der Gerichtshof entscheidet, sehr umstritten. Leicht werden dann die Richterinnen und Richter als «fremde Richter» geschmäht, obwohl sie natürlich gemeinsame RichterInnen aller Mitgliedsstaaten sind. Und leicht kann man ihnen vorwerfen, sie legten die Konvention übertrieben grosszügig aus. Das führt zur Forderung, der Gerichtshof solle sich auf die «schweren» und die «klaren» Fälle beschränken. Es ist ein gutes Zeichen für den EGMR, dass die Staaten nicht nur Freude an seinen Urteilen haben. Sie sind es schliesslich, denen die EMRK Schranken setzt. Das Resultat dieser menschenrechtlichen Kleinarbeit ist nicht nur Gerechtigkeit für die wenigen Menschen, die beim EGMR ein positives Urteil erringen, sondern – viel wichtiger –, dass alle Menschen in den 47 Mitgliedsstaaten in allen ihren Beziehungen zum Staat präventiv durch die Konvention geschützt sind. Denn die EMRK wirkt nicht erst in Strassburg. Alle Behörden sind an sie gebunden und bei jedem Gericht kann ihre Einhaltung eingefordert werden. Der Schutz der Konvention wirkt dabei für die meisten Menschen unsichtbar. Aber er wirkt für alle.
Von Stefan Schlegel. Stefan Schlegel ist Jurist und doktoriert am Institut für Öffentliches Recht der Universität Bern. Er interessiert sich für das Staats- und Völkerrecht, besonders für die Grundrechte. Er leitet das Programm Migration bei foraus – Forum Aussenpolitik.
Erschienen in «AMNESTY – Magazin der Menschenrechte» von Juni 2014.
Herausgegeben von Amnesty International, Schweizer Sektion