Als Reaktion auf den Entscheid des Uno-Ausschusses gegen Folter (CAT) fordert Amnesty International die Schweizer Asylinstanzen auf, in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob im Falle einer Rückkehr/Rückschaffung nach Eritrea nicht das Risiko von Folter bzw. anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigende Behandlung besteht. Im Besonderen betrifft dies den weiterhin unbefristeten eritreischen Nationaldienst, der selbst vom Bundesverwaltungsgericht als verbotene Zwangsarbeit i.S. von Art. 4 EMRK bezeichnet wird.
Nur so kann die Schweiz sicherstellen, dass sie Art. 3 der Konvention gegen Folter nicht verletzt und keine Person abschiebt, «wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass [diese] dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden». Die Asylbehörden und namentlich das Bundesverwaltungsgericht selbst haben wiederholt darauf hingewiesen, wie dürftig die Informationslage zu den tatsächlichen Risiken im Falle einer Rückkehr/Rückschaffung nach Eritrea sei. Zudem spricht auch der jüngste Bericht der Sonderberichterstatterin des Uno-Menschenrechtsrats zu Eritrea von Juni 2018 weiterhin von schweren Menschenrechtsverletzungen im unbefristeten Nationaldienst und von weit verbreiteter Folter insbesondere in den Gefängnissen.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum für summarische Schnellverfahren, wie das CAT mit Bezug auf das Vorgehen insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall klar festgehalten hat.
Hintergrund
Es ging im vom Uno-Ausschluss gegen Folter (CAT) behandelten Fall um einen eritreischen Asylsuchenden, dessen individuelle Gefährdungssituation vom Staatssekretariat für Migration (SEM) als unglaubhaft bezeichnet worden ist. Das SEM lehnte das Asylgesuch folglich ab und scheint auch den Wegweisungsvollzug angeordnet zu haben. Der Entscheid erging noch vor der Kommunikation der Praxisänderung durch das SEM, wonach allein eine illegale Ausreise aus Eritrea kein Hindernis für eine Rückkehr mehr darstelle.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erachtete die dagegen erhobene Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als von vornherein aussichtslos und verfügte die Bezahlung eines Kostenvorschusses. Diesen konnte der fürsorgeabhängige Beschwerdeführer nicht bezahlen, worauf auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde. Dieser Entscheid erging noch vor den Grundsatzentscheiden des BVGer im Januar und August 2017 zur Lage in Eritrea. In ihrer Stellungnahme im Verfahren vor dem CAT nimmt die Schweiz dann aber Bezug auf diese BVGer-Grundsatzentscheide.
Das CAT wirft der Schweiz in seinem Entscheid konkret vor, das Recht des Beschwerdeführers auf eine effektive, unabhängige und unparteiische Prüfung des Risikos, in Eritrea gefoltert zu werden, missachtet zu haben. Damit habe die Schweiz Art. 3 der Konvention gegen Folter verletzt, die es einem Vertragsstaat verbietet, «eine Person in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden».
Die Begründung für diesen Entscheid liegt in erster Linie im Verfahren, das dem Beschwerdeführer zuteil wurde: Einerseits hatte er im erstinstanzlichen Verfahren keine Rechtsvertretung und wurde nicht in der Muttersprache angehört. Insbesondere aber rügt das CAT das BVGer, das sich nur äusserst summarisch mit dem Fall auseinandergesetzt habe, als es das Verfahren als aussichtslos beurteilte und nach Nichtbezahlen des einverlangten Kostenvorschusses abschloss.
Der Antifolterausschuss hat die Beschwerde somit vorwiegend aus formellen Gründen gutgeheissen. Er nimmt in seinem Entscheid aber auch Bezug auf die Menschenrechtssituation in Eritrea: Einerseits erwähnt es, dass das BVGer in seinen Grundsatzentscheiden explizit feststellte, dass die Informationslage betreffend Risiken im Falle einer Rückschaffung nach Eritrea dürftig sei. Andererseits zitiert es den Bericht der Sonderberichterstatterin des UNO-Menschenrechtsrats zu Eritrea vom 25. Juni 2018, der namentlich den unbefristeten Nationaldienst und die weit verbreitete Folter insbesondere in Gefängnissen erwähnt.