Im November 2018 hatten zwölf Mitglieder des Kollektivs «Lausanne Action Climat» in Lausanne eine symbolische Aktion in einer Filiale der Credit Suisse durchgeführt, um die Investitionen der Bank in fossile Energien anzuprangern. Die gewaltfreie Aktion bestand insbesondere darin, in Anlehnung an Roger Federer ein Tennismatch nachzustellen und ein Transparent zu entrollen, das die Bank zur Rede stellte.
Trotz des friedlichen Charakters der Aktion wurden die Aktivist*innen strafrechtlich verfolgt und anschliessend von der Schweizer Justiz verurteilt. Die Beschwerdeführer*innen wandten sich an den EGMR und prangerten die unverhältnismässigen Auswirkungen des Strafverfahrens auf ihr Recht auf friedliche Versammlung an.
Mit ihrer Stellungnahme im Verfahren fordert Amnesty International den Gerichtshof auf, das Recht auf freie Meinungsäusserung und das Recht auf friedliche Versammlung im Kontext der Klimakrise zu schützen.
«Angesichts der Klimakrise müssen Menschen die Möglichkeit haben, zu protestieren und ihre Stimme zu erheben. Die Kriminalisierung friedlicher Aktionen wie dieser gefährdet zivilgesellschaftliches Engagement für Klimagerechtigkeit und lenkt von der politischen Untätigkeit ab», sagt Alicia Giraudel, Juristin bei Amnesty International Schweiz.
«Amnesty International erinnert daran, dass das Recht auf freie Meinungsäusserung und das Recht auf friedliche Versammlung nicht auf den öffentlichen Raum beschränkt sind, sondern auch an öffentlich zugänglichen privaten Orten gelten, wenn die angestrebte Öffentlichkeit so erreicht werden kann.»
«Auch wenn private Interessen – insbesondere der Schutz des Eigentums – berücksichtigt werden müssen, ist es unverhältnismässig, Meinungsäusserungen an öffentlich zugänglichen privaten Orten grundsätzlich zu verhindern oder zu kriminalisieren. Eine solche Praxis schränkt das Recht auf freie Meinungsäusserung und friedliche Versammlung in unzulässiger Weise ein», betont Alicia Giraudel.
Amnesty International erinnert daran, dass gewaltfreie Aktionen zivilen Ungehorsams eine geschützte Form der Meinungsäusserung darstellen, insbesondere angesichts von Themen von grossem öffentlichem Interesse wie der Klimakrise.
Die Organisation betont zudem, dass jede Einschränkung notwendig und verhältnismässig sein muss und dass die Behörden den gewaltfreien Charakter der Aktionen, deren Beweggründe und das öffentliche Interesse berücksichtigen müssen.
Abschreckende Wirkung
Amnesty International warnt vor der strafrechtlichen Verfolgung friedlicher Proteste aus Gewissensgründen, insbesondere wenn diese auf staatliche Untätigkeit im Klimabereich aufmerksam machen und dabei lediglich Verwaltungsvorschriften verletzt oder geringfügige Delikte begangen werden. Die Organisation betont, dass solche Sanktionen eine erhebliche abschreckende Wirkung haben können und nur in Ausnahmefällen mit den Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sind.
«Der Rückgriff auf das Strafrecht muss eine Ausnahme bleiben. Die Bestrafung friedlicher Aktionen wegen einfacher formaler Verstösse oder geringfügiger Vergehen birgt die Gefahr einer abschreckenden Wirkung und ist grundsätzlich nicht mit internationalen und europäischen Menschenrechtsstandards vereinbar», fügt Alicia Giraudel hinzu.
Schliesslich fordert Amnesty International den Gerichtshof auf, die Verpflichtungen der Staaten zum Schutz der Menschenrechte im Kontext der Klimakrise zu präzisieren. Dies soll gewährleisten, dass sich Menschen für das Recht auf eine gesunde Umwelt einsetzen können, ohne unverhältnismässige Sanktionen befürchten zu müssen.
Weitere Informationen:
In erster Instanz sprach ein Gericht in Lausanne die Aktivist*innen frei (13. Januar 2020) und befand, dass sie angesichts der Klimakrise in Notwehr gehandelt hätten, da die Aktion friedlich, begrenzt und im öffentlichen Interesse gewesen sei.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hob das kantonale Berufungsgericht diesen Freispruch jedoch auf (22. September 2020) und verurteilte die Beschuldigten insbesondere wegen Hausfriedensbruchs und der Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration zu bedingten Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten.
Das Bundesgericht bestätigte anschliessend im Wesentlichen diese Verurteilungen (26. Mai 2021), wies die auf die EMRK gestützten Beschwerden zurück, nur der Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung wurde zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer*innen gelangten daraufhin an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Sie rügten die Kriminalisierung einer friedlichen Klimaprotestaktion sowie das Fehlen einer wirksamen Verhältnismässigkeitsprüfung.